44 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
Dergleichen Angelegenheiten können in keinem Falle zur
Erledigung an ständische Ausschüsse, an die Kreisstände, oder
an einzelne ständische Corporationen gebracht werden.
Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ihrer Seits
sich nur mit diesen ihr zugewiesenen Angelegenheiten, oder den
7 Könige besonders an sie gebrachten Gegenständen be-
öftigen. «
3.) Voriugs- 9. 80.
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rung der von Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie
dem Könige
andieStände gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu
gebrachten iehen
Gegenstände. z «
§.811.
4.«)Peksiiu. In beiden Kammern können die Mitglieder derselben,
gleche ne mit Ausnahme der 8. 64. in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer
stündischen bemerkten Fälle, nur persönlich, erscheinen und dürfen Nie-
une ton. manden beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen. Die Ab-
geordneten haben eine Instruction von ihren Committenten
sicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Uiberzeugung zu
olgen.
Uibrigens bleibt jedem Mitgliede überlassen, die an sel-
biges für die Ständeversammlung gelangenden besondern An-
liegen weiter zu befördern und, nach Befinden, zu bevor-
worten. «
§.82.
s.)(;idvek Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet, bei seinem
Stände ersten Eintritte in die Kammer, folgenden Eid:
Ich schwöre zu Gott 2c. die Staatsverfassung treu zu be-
wahren und in der Ständeversammlung das unzertrennliche
Wohl des Königs und Vaterlands, nach meinem besten Wissen
und Gewissen, bei meinen Anträgen und Abstimmungen allent-
halben zu beobachten.
So wahr mir Gott helfe 2c.
1 Auf den § 81 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungs-
änderung. S. Beilage S. 78. 81. 82.