Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 45 
  
Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die 
Hände des Königs, und die übrigen Mitglieder der Kammer 
in der Versammkung an den Vorstand derselben ab. 
Wenn ein gewesener Abgeordneter durch neue Wahl, als 
solcher, in eine Kammer eintritt, so leistet er die Pflicht blos 
mittelst andschlags, unter Verweisung auf den früher ab- 
gelegten Eid 
  
g. 83. 
Jedes Mitglied der Stände kann in der Kammer seine 
Meinung frei üußern. Ein Mitglied, welches bei dem Ge- 
brauche dieses Rechts den Gang des Geschäfts unstatthafter- 
weise aufhält, oder sich die Mißbilligung der Kammer erregende 
Aeußerungen erlaubt, kann von dem Präsidenten zur Ordnung 
verwiesen werden. 
Die Mitglieder der Kammern haben sich bei ihren Dis- 
cussionen aller Persönlichkeiten, aller unanständigen und be- 
leidigenden Ausdrücke, so wie aller Abweichungen von dem 
vorliegenden Berathungsgegenstande zu enthalten, widrigen 
Falls der Präsident sie zur Ordnung zu verweisen und, im 
eigerungsfalle, selbst die fernere Wortführung zu untersagen 
das Recht hat. Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle 
gegen den Regenten, die Königliche Familie, die Kammern, 
oder einzelne Mitglieder der Kammern erlauben und, ohn- 
geachtet der Erinnerung des Präsidenten, hiermit fortfahren, 
so ist derselbe berechtigt und verpflichtet, die Sitzung für diesen 
Tag auf der Stelle zu schließen und in der folgenden Sitzung 
über die Bestrafung des betreffenden Mitglieds der Kammer 
vorzutragen, welche entscheiden wird, ob dasselbe zum bloßen 
Wikerruß oder zum zeitlichen oder gänzlichen Ausschluß aus 
der Kammer zu verurtheilen sei. 
Wenn die gerügte Aeußerung ein besonderes Verbrechen, 
oder eine persönliche Beleidigung in sich begreift, so kann das 
fragliche Mitglied der Kammer, es mag nun dessen Aus- 
schließung erol t seyn oder nicht, deshalb noch vor seinem 
ordentlichen ichten belangt werden. 
Verlangt es der Ausgeschlossene, so ist die Entscheidung, 
ob derselbe bei einer künftigen Süineersammung wieder 
wählbar seyn solle, an den Staatsgerichtshof (§. 142.) zu ver- 
weisen, sonst ist derselbe künftig nicht wieder wählbar. # 
S. 260. 
6.) Freie 
Aeußerung 
derselben.
	        
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