46 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5.
* * v. 12. October 1874 s. II hat den § 83 auf-
gehoben.
g. 84.
12,Verön Die Stände genießen, sowohl in ihrer Gesammtheit, als
letlichkeit der einzeln, völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer
Stände wäh- des Landtags. Daher darf insbesondere, außer dem Falle
Landtags. der Enrreifung auf frischer That bei einem begangenen pein-
lichen Verbrechen und dem Falle des Wechselverfahrens, kein
Mitglied der Ständeversammlung während ihrer Dauer, ohne
ausdrückliche Zustimmung der Kammer, der selbiges angehört,
verhaftet werden.
S. 261. d. 85.
8.) Wirksam- + Gesetzentwürfe können nur von dem Könige an die
Stleit derer Stände, nicht von den Ständen an den König gebracht
Lelesgeorge werden.
zug aus Ge- Die Stände können aber auf neue Gesetze, so wie auf
sere. Abänderung oder Aufhebung bestehender antragen.
Jedem Gesetzentwurfe werden Motiven beigefügt werden. 1
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. 3. Das
Gesetz vom 3usten März 1849 bestimmt:
&1. Die 85 85 und 120 der Verfassungs-
urkunde vom 4ten September 1831 sind aufge-
goben. § 2. An ihre Stelle treten solgende Be-
t
immungen:
J.
885. 8) Wirksamkeit der Kammern in der
Gesetzgebung.
Gesetzentwürfe koennen von dem Könige an die
Kammern und von den Kammern an den König ge-
bracht werden.
Die Kammern koennen aber auch * Vorlage
neuer Gesetze, sowie auf Abänderung oder Aufhebung
bestehender, antragen.
Jedem Gesetzentwurfe sind Motiven beizufügen.