Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

46 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. 
* * v. 12. October 1874 s. II hat den § 83 auf- 
gehoben. 
g. 84. 
12,Verön Die Stände genießen, sowohl in ihrer Gesammtheit, als 
letlichkeit der einzeln, völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer 
Stände wäh- des Landtags. Daher darf insbesondere, außer dem Falle 
Landtags. der Enrreifung auf frischer That bei einem begangenen pein- 
lichen Verbrechen und dem Falle des Wechselverfahrens, kein 
Mitglied der Ständeversammlung während ihrer Dauer, ohne 
ausdrückliche Zustimmung der Kammer, der selbiges angehört, 
verhaftet werden. 
S. 261. d. 85. 
8.) Wirksam- + Gesetzentwürfe können nur von dem Könige an die 
Stleit derer Stände, nicht von den Ständen an den König gebracht 
Lelesgeorge werden. 
zug aus Ge- Die Stände können aber auf neue Gesetze, so wie auf 
sere. Abänderung oder Aufhebung bestehender antragen. 
Jedem Gesetzentwurfe werden Motiven beigefügt werden. 1 
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. 3. Das 
Gesetz vom 3usten März 1849 bestimmt: 
&1. Die 85 85 und 120 der Verfassungs- 
urkunde vom 4ten September 1831 sind aufge- 
goben. § 2. An ihre Stelle treten solgende Be- 
t 
immungen: 
J. 
885. 8) Wirksamkeit der Kammern in der 
Gesetzgebung. 
Gesetzentwürfe koennen von dem Könige an die 
Kammern und von den Kammern an den König ge- 
bracht werden. 
Die Kammern koennen aber auch * Vorlage 
neuer Gesetze, sowie auf Abänderung oder Aufhebung 
bestehender, antragen. 
Jedem Gesetzentwurfe sind Motiven beizufügen.