Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 47
F. 86.
Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, Itendin
abgeändert oder authentisch interpretirt werden. SGeregeu.
S. 87.
Der König erläßt und promulgirt die Gesetze, mit Bezug Mechteress.
auf die erfolgte Zustimmung der Stände, und ertheilt die zu #eflGesebet
deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen, sowie die und Jerord-
aus dem Aussichts= und Verwaltungsrechte fließenden Ver-sonders auch
fügungen und Verordnungen.
S. 88.
Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der stän- in dringenden
dischen Zustimmung bedücfende, aber durch das Staatswohl Fäler-
dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck
durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller
und jeder Abänderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze.
Dafür, daß das Staatswohl die Eile geboten, sind sämmt-
liche Minister verantwortlich. Sie haben deshalb insgesammt
die Verordnungen zu contrasigniren; auch müssen letztere den
Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung
vorgelegt werden.
S. 89.
##. In Ausführung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse Ausführung
kann die Regierung durch die ermangelnde Justimmung der der Hundes-
Stände nicht gehindert werden. Sie treten sofort mit der vom beschtuffe.
Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher auch
die zur Ausführung derselben erweislich erforderlichen Mittel
aufgebracht werden, wobei jedoch die Mitwirkung der Stände
in Ansehung der Art und Weise der Aufbringung dieser Mittel,
insoweit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist, nicht aus-
geschlossen wird. k. «
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 3.
Das Gesetz v. 5. Mai 1851 hebt den 5 89 auf und er-
setzt ihn, wie folgt:
§5 1. (Verfassungsurkunde 5 89.)
+ In Ausführung der vom deutschen Bunde ge-
faßten Beschlüsse kann die Regierung durch die
ermangelnde Zustimmung der Kammern nicht ge-