56 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
Vorstände der Ministerialdepartements, das zur
Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unum-
änglich Nöthige provisorisch verfügen, auch erforder-
ichen Falls ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen;
es sind aber die getroffenen Maaßregeln sobald als
irgend möglich der Ständeversammlung, und späte-
stens bei dem nächsten ordentlichen Landtage, vorzu-
legen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu
bewirken, auch is selbiger über die Verwendung der
erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben.
S. 106.
Reservesond. Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit
den erforderlichen außerordentlichen Hülfsmitteln zu versehen,
ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget auf-
genommen und jedesmal bewilligt wird.
S. 265. 18. 1071.
Staatssqul- Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht
den · Casse. eine besondere Staatsschulden-Casse, welche unter die Ver-
waltung der Stände gestellt ist.
Diese Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß,
mit Hülfe der von ihm ernannten und vom Könige bestätigten
Beamten, geführt. Er hat auch bei erfolgender Auflösung
der zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der
neuen Ständeversammlung und erfolgter Wahl eines neuen
Ausschusses fortzusetzen. ·
Der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei,
von dem Zustande der Casse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen.
Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der
obersten Rechnungsbehörde geprüft und bei jedem ordentlichen
Landtage (5. 115.) den Ständen zur Erinnerung und Justi-
fication vorgelegt. Nach erfolgter Justification wird das Re-
sultat der Rechnungen im Namen der Stände durch den
Druck bekannt gemacht.
10.) Verhält- . 108.
Suüh der. Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die
Bezugaufdas Erhaltung des Staatsguts und des Königlichen Hausfidei-
Staatsgut
1 Auf den §8107 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung.
S. Beilage S. 79. 81. 82.