Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 65 
  
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. 
Das Gesetz v. 12. October 1874 s. Vbestimmt: 
„Der 5 132 der Verfassungsurkunde erhält folgen- 
den Zusatz:; 
„Besondere ständische Schriften einzelner Kammern 
sind außer den in §5§5 110 und 131 am Ende gedachten 
Fällen nur dann zulässig, wenn eine Kammer eine 
Adresse an den König zu richten wünscht“. 
g. 133. 
Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication lßL 
zwischen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch die derbersten 
einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staatsbehörde in kehen. 
unmittelbarer Geschäftsbeziehung. 
S. 134. 
4. Die Mitglieder des Ministerür und die Königlichen Com- Zurttt der 
missarien haben den Zutritt zu den Sitzungen der Kammern, beanurrn 
können an den Discussionen Antheil nehmen und haben das licher Gon- 
Recht, zu verlangen, nach Schlusse derselben nochmals gehörtserten 
zu werden, treten aber, wenn, soviel die Commissarien betrifft, derammern. 
diese nicht selbst Mitglieder der Kammer sind, bei der Ab- 
stimmung ab. Nach ihrem Abtritte darf die Discussion nicht 
von Neuem aufgenommen werden. 1 
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 2.3. Das 
Gesetz v. 19. Juni 1846 verordnet: 
„daß das gedachte Abtreten nur noch bei den Ab- 
stimmungen durch Namensaufruf in geheimer Sitzung 
stattzufinden habe.“ 1 
Neunte Verjassungsänderung. S. oben S. 4. 
Das Gesetz v. 12. October 1874 s. II hebt den § 134 und 
das Gesetz, das Abtreten der Minister 2c. betreffend, vom 
19. Juni 1846 zauf. * 
-pbéi . 135. 
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden Seffentlich- 
geheim auf den Antrag der Königlichen Commissarien bei Er= enerne 
öffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig achten, 
und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem 
Abtritt der Zuhörer, wenigstens ein Viertheil der Mitglieder 
der Kammer über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung 
beitreten muß. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 5 
 
	        
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