Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

66  Verfassungsurkunde  des  Königreichs  Sachsen.

 

§.  136.
DTim  der  1  Die  über  die  Verhandlungen  in  den  Kammern  aufurrode

  Vee  genommenen  Protocolle  werden  durch  den  Druck  bekannt  gezundlungen
  macht,  wenn  nicht  die  Geheimhaltung  in  einzelnen  Fällen  durch
Kammern.  die  Kammer  beschlossen  wird.  Um  die  Redaction  in  angemessener

  Weise  zu  besorgen,  ist  eine  besondere  verantwortliche

Deputation  zu  ernennen.  1

Neunte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  4.
Das  Gesetz  v.  12.  October  1874  hat  den  §5  136  aufgehoben.

g.  137.
Bezugnahme  Die  nähern  Bestimmungen  über  den  Landtag  und  den

auf  die  Landtagsordnung.

  Geschäftsbetrieb  bei  selbigem  enthält  die  Landtagsordnung.

 

Achter  Abschnitt.

Gewähr  der  Verfassung.

g.  138.

1.)  Zuage  Der  Thronfolger  hat  bei  dem  Antritte  der  Regierung,  in
er  tigs  Gegenwart  des  Gesammt-Ministerü  und  der  beiden  Präsidenten
S.  1.  der  letzten  Ständeversammlung,  bei  seinem  Fürstlichen!]  Worte

ierunggerzu  versprechen,  daß  er  die  Verfassung  des  Landes,  wie  sie

Megierungs  zwischen  dem  Könige  und  den  Ständen  verabschiedet  worden
entritte,  ist,  in  allen  ihren  Bestimmungen  während  seiner  Regierung

beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen  wolle.

Ein  Gleiches  ist  auch  von  dem  Regierungsverweser  (6.  9.)
zu  bewirken.

Die  hierüber  zu  ertheilende  Urkunde,  wovon  ein  Abdruck
in  die  Gesetzsammlung  ausgenommen  wird,  ist  den  beiden
Präsidenten  der  Kammern  auszuhändigen,  welche  sie  der
nächsten  Ständeversammlung  zu  übergeben  und  immittelst  im
ständischen  Archive  beizulegen  haben.

C.  139.
dausdieDer  Unterthanen-Eid  und  der  Eid  der  Civil-Staatsdiener
und  der  Geistlichen  aller  christlichen  Confessionen  ist,  nächst
dem  Versprechen  der  Treue  und  des  Gehorsams  gegen  den
König  und  die  Gesetze  des  Landes,  auch  auf  die  Beobachtung
der  Landesverfassung  zu  richten.