Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 69
S. 146.
Der Präsident bestellt, zu Leitung der vom Staatsgerichts= Verfahren
hofe zu führenden Untersuschung, ein vom Könige ernanntes 727.
und ein rechtskundiges, von den Ständen gewähltes Mitglied.
Zu jeder hauptsächlichen Entscheidung werden von sämmt-
lichen Mitgliedern, mit Einschlusse des Präsidenten, nach
Stimmenmehrheit zwei Referenten gewählt.
Ist der erste Referent ein vom Könige ernanntes Mit-
glied, so muß der Correferent ein von den Ständen gewähltes
seyn, und umgekehrt. Im Falle der Stimmengleichheit bei
dieser Wahl entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§. 147.
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom Könige
E und von den Ständen gewählter Mitglieder an-
wesend seyn.
Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten,
welche nicht sogleich durch anderweite Ernennung, oder durch
Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden kann, so tritt
das letzte Mitglied von der überzählenden Seite aus; doch
darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn.
Dem Präsidenten steht, außer den 5. 146. und 153. be-
merkten Fällen, keine Stimme zu.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den
Angeklagten günstigere Meinung.
Die Acten des Staatsgerichtshofs werden durch den
Druck bekannt gemacht.
§. 148.
Das Strafbefugniß des Staatsgerichtshofs erstreckt sich Strafbefug.
nur auf ausdrückliche Mißbilligung des Verfahrens oder Ent- #as-
fernung vom Amte. gerichtohofs.
Wenn selbiger die in seiner Competenz liegende Strafe
erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen, so
bleibt nicht nur dem ordentlichen Richter vorbehalten, gegen
den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen ein-
treten zu lassen, sondern der Staatsgerichtshof hat auch diesem
Richter von dem Ausgange der verhandelten Anklage Nach-
richt zu geben. «
§.149.
GegendenAusspruchdesStaatsgerichtshofsfindetkeineR«"W1"W
gegen dessen
Appellation, wohl aber die Berufung auf ein anderweites Er= Erkenntnif.