Beilage zum Verfassungstext. Zweite Verfassungsänderung. 77
§5 71.
Erneuerung der Wahlen zur ersten Kammer.
Die Erneuerung der Wahlen zur ersten Kammer findet
für jeden ordentlichen Landtag zur Hälfte Statt.
Beim ersten Landtage wird die Hälfte der Abgeordneten,
welche zuerst auszutreten hat, durch das Loos bestimmt; später
wechseln beide Hälften so, daß diejenige ausscheidet, welche
bereits zwei ordentlichen Landtagen beigewohnt hat.
8 72.
Sonstiges Erlöschen der Eigenschaft als Mitglied der Kammer.
Die Mitglieder beider Kammern hören auch früher auf,
es zu sein,
a) wenn sie die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigen-
schaften verlieren,
b) wenn sie während der Dauer ihrer Abgeordneten-
function im Staatsdienste angestellt oder befördert
werden, oder in ein Hofamt treten,
e) wenn der König die Kammern auflöst.
In den Fällen unter b. und c. können sie jedoch wieder
gewählt werden, sowie auch im Falle a. zu solchen Stellen,
wozu die verlorene Eigenschaft nicht erforderlich ist.
g 73.
Wenn die betreffende Kammer nicht etwas Andres be-
schließt, ist sofort zur Veranstaltung einer neuen Wahl zu
verschreiten, wenn ein Abgeordneter
a) mit Tode abgeht,
b) die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften ver-
liert oder
e) während der Dauer seiner Abgeordnetenfunction im
Staatsdienste angestellt oder befördert wird, oder
in ein Hofamt eintritt, oder
d) ihm von der betreffenden Kammer verstattet wird,
die Function eines Abgeordneten wieder aufzugeben.
874.
Wenn ein Kammermitglied wegen eines nach ð66 unter e. zu
beurtheilenden Vergehens in Untersuchung sich befindet, so kann