Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

78 Beilage zum Verfassungstext. Zweite Verfassungsändernung. 
demselben der Sitz in der Kammer bis nach erfolgter definitiver 
Freisprechung Seiten der betreffenden Kammer verweigert werden. 
6 75. 
Präsidenten der Kammern und deren Stellvertreter. 
Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten 
und zwei Stellvertreter für denselben. Die Wahl erfolgt nach 
absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Ab- 
stimmung eine solche nicht erreicht werden, so entscheidet bei 
der letzten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit. 
Ueber die amtliche Stellung und Geschäftsführung der 
Präsidenten und ihrer Stellvertreter, sowie über die Protocoll- 
führung und Leitung der Canzleigeschäfte enthält die Land- 
tagsordnung die näheren Bestimmungen. 
§ II. 
& 81. bleiben die Worte weg: „mit Ausnahme der § 64 
in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten Fälle.“ 
§ III. 
§ 90. beschränkt sich auf den Satz: 
„Der König kann einen an die Kammern gerichteten 
Gesetzvorschlag noch während der ständischen Dis- 
cussion darüber zurücknehmen.“ 
W. 
5 91. erhält folgende Fassung: 
„Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesetz- 
vorschlags getheilter Meinung sind, so tritt das § 131 
d vorgeschriebene Verfahren ein.“ 
un 
§ 92. kommt in Wegfall. 
§5 V. 
5 101. fallen die Worte aus: 
„zum Zwecke einer Vereinigung.“ 
§ VI. 
§5 103. schließt mit den Worten: 
zeide außerordentliche Ständeversammlung einberufen 
wird."“
	        
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