Vorbemerkung.
I. Bezeichnung der Quellen. Die Verfassungsurkunde vom
4. September 1831 erschien in der „Gesetzsammlung für
das Königreich Sachsen“. Nach Bekanntmachung vom 28sten
December 1831 (Gesetzsammlung 1831 S. 366) sollte diese vom
1. Januar 1832 den Titel führen „Sammlung der Gesetze
und Verordnungen für das Königreich Sachsen“". Laut
Gesetzes vom 6ten September 1834 (s. Sammlung der Gesetze
u. s. w. 1834 S. 189) änderte sich der Titel des amtlichen Pu-
blikationsorgans vom 1. Januar 1835 an; er lautete von da an
„Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich
Sachsen". Diesen Titel hat es bis heute behalten. Die fol-
gende Ausgabe citirt: „Gesetzsammlung“, „Sammlung der
Gesetze"“ (1832—1834), „Gesetz= und Verordnungsblatt“
(von 1835 an).
II. Inkrafttreten der Rechtssätze.
1. Das Gesetz, die Bekanntmachung der Gesetze und
Verordnungenbetreffend; vom 6ten September 1834
(Sammlung der Gesetze 1834 S. 189 ff.) bestimmt in § 4:
„Nach den, in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufgenomme-
nen, gesetzlichen und andern Anordnungen hat Jeder, den es
angeht, sich zu achten, sobald er Kenntniß davon erlangt
hat, dafern nicht ein späterer Zeitpunkt, mit welchem die
Wirksamkeit eintreten soll, angegeben wird“; und in §9 5:
„Jedem Stück des Gesetz= und Verordnungsblattes wird
der Tag, an welchem die letzte Absendung desselben Seiten
der Redaktion erfolgen kann, aufgedruckt und es soll mit
Anfang des funfzehnten Tages von dem folcher-
gestalt bemerkten Tage an, diesen nicht mit ge-
rechnet, jedes, in dem ausgegebenen Stücke ent-
haltene Gesetz oder Verordnung für in dem
ganzen Lande publicirt erachtet werden".
Diese Bestimmung hat gegolten bis zum 31. De-
cember 1884. Deßhalb ist in der Folge bei
den Gesetzen bis 1884 einschließlich der letzte
Tag der Versendung und der 15. Tag nach dem-
selben angegeben. ·-
2. Das Gesetz, die Bekanntmachung, von Gesetzen
und Verordnungen betreffend; vom 1. Mai
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 1