I. Königliches Hansgesetz vom 30sten December 1837. 85
derselben, so lange Letztere im Wittwenstande ver-
bleiben.
§5 2. Der älteste Sohn des Königs und, wenn derselbe
vor dem Könige, mit Hinterlofsung von Söhnen verstorben
wäre, dessen ältester Sohn, heißt Kronprinz, und führt das
Prädicat: „Königliche Hoheit“.
Alle übrige unter §5 1, d und e, begriffene Prinzen und
Prinzessinnen füren ebenfalls dieses Prädicat, insofern nicht
den Gemahlinnen der Prinzen, vermöge ihrer Geburt, ein
höheres Prädicat zukommt.
§ 3. Der Rang der Prinzen und Prinzessinen wird durch
das smiere Recht der Thronfolge, und was die unvermählten
Prinzessinnen betrifft, durch die analoge Anwendung dieser
Regel, bestimmt. Für einzelne Fälle bleibt jedoch besondere
Bestimmung zu treffen, dem Könige vorbehalten.
Zweiter Abschnitt.
Aufsicht des Königs über die Mitglieder des
Königlichen Hauses.
§&4. Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit
und in den unten bezeichneten Fällen der Gerichtsbarkeit des
Königs untergeben. Derselbe übt als Familienhaupt eine
besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über sie aus, und
es steht ihm als solchem überhaupt zu, alle zu Erhaltung der
Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlsahr des Königlichen Hauses
dienliche Maasregeln zu ergreifen, soweit das Hausgesetz und
die Verfassung nicht entgegen stehen.7.
§5 5. Insonderheit äussert sich dieses Hobeite und Auf-
sichtsrecht des Königs hinsichtlich der Erziehung aller Prinzen
und Prinzessinnen Seines Hauses und der Vormundschaften
über dieselben, so wie in Ansehung der erforderlichen Ein-
willigung zu deren Vermählung.
§ 6. Auch dürfen die Glieder des Königlichen Hauses
ohne Genehmigung des Königs sich nicht in einen fremden
Staat begeben.
1 Die Königliche Verordnung, die Verzichtserklärung der Kron-
prinzessin Luise Antoinette Maria .. betr., v. 14. Januar 1903 (Ges.=
u. Verordnungsblatt 1903 S. 73) geht davon aus, daß Verzicht eines
Mitgliedes des Hauses auf die Mitgliedschaft und Genehmigung desselben
durch den König den Verlust der Mitgliedschaft begründen.