Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

I. Königliches Hansgesetz vom 30sten December 1837. 85 
  
derselben, so lange Letztere im Wittwenstande ver- 
bleiben. 
§5 2. Der älteste Sohn des Königs und, wenn derselbe 
vor dem Könige, mit Hinterlofsung von Söhnen verstorben 
wäre, dessen ältester Sohn, heißt Kronprinz, und führt das 
Prädicat: „Königliche Hoheit“. 
Alle übrige unter §5 1, d und e, begriffene Prinzen und 
Prinzessinnen füren ebenfalls dieses Prädicat, insofern nicht 
den Gemahlinnen der Prinzen, vermöge ihrer Geburt, ein 
höheres Prädicat zukommt. 
§ 3. Der Rang der Prinzen und Prinzessinen wird durch 
das smiere Recht der Thronfolge, und was die unvermählten 
Prinzessinnen betrifft, durch die analoge Anwendung dieser 
Regel, bestimmt. Für einzelne Fälle bleibt jedoch besondere 
Bestimmung zu treffen, dem Könige vorbehalten. 
  
Zweiter Abschnitt. 
Aufsicht des Königs über die Mitglieder des 
Königlichen Hauses. 
§&4. Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit 
und in den unten bezeichneten Fällen der Gerichtsbarkeit des 
Königs untergeben. Derselbe übt als Familienhaupt eine 
besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über sie aus, und 
es steht ihm als solchem überhaupt zu, alle zu Erhaltung der 
Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlsahr des Königlichen Hauses 
dienliche Maasregeln zu ergreifen, soweit das Hausgesetz und 
die Verfassung nicht entgegen stehen.7. 
§5 5. Insonderheit äussert sich dieses Hobeite und Auf- 
sichtsrecht des Königs hinsichtlich der Erziehung aller Prinzen 
und Prinzessinnen Seines Hauses und der Vormundschaften 
über dieselben, so wie in Ansehung der erforderlichen Ein- 
willigung zu deren Vermählung. 
§ 6. Auch dürfen die Glieder des Königlichen Hauses 
ohne Genehmigung des Königs sich nicht in einen fremden 
Staat begeben. 
1 Die Königliche Verordnung, die Verzichtserklärung der Kron- 
prinzessin Luise Antoinette Maria .. betr., v. 14. Januar 1903 (Ges.= 
u. Verordnungsblatt 1903 S. 73) geht davon aus, daß Verzicht eines 
Mitgliedes des Hauses auf die Mitgliedschaft und Genehmigung desselben 
durch den König den Verlust der Mitgliedschaft begründen. 
 
	        
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