86 Anlage 1. Der König und sein Haus.
§ 7. Die Wahl des höhern Hofstaatspersonals der sämmt-
lichen Glieder des Königlichen Hauses ist dem Könige an-
zuzeigen und seiner Genehmigung unterworfen, soweit sie nicht
hrehin vom Koönige selbst abhängt.
Dritter Abschnitt.
Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses.
§5 8. Von den Gliedern des Königlichen Hauses darf
NRiemand ohne vorhergehende Erlaubniß des Königs eine ehe-
liche Verbindung eingehen.
§ 9. Ohne die förmliche, durch besondere Urkunde in
Gewißheit zu setzende Einwilligung des Königs ist die Ehe
eines Prinzen vom Königlichen Hause ungiltig und deren
Nachkommenschaft nicht sueesssionefähig.
Vermählt sich eine Prinzessin des Königlichen Hauses
ohne Einwilligung des Königs, so ist die Ene aus diesem
Grunde allein zwar nicht ungiltig, die Prinzessin hat aber
keinen Anspruch auf Aussteuer.
§ 10. Schließt ein Prinz des Königlichen Huufes eine
nicht ebenbürtige Ehe, so hat eine solche, wenn auch der Köni
einwilligt, keine rechtliche Wirkung auf Stand, Titel un
Wappen, Erbfolge in der Regierung, das Hausfideicommiß und
die Secundogenitur, auf Appanage, Aussteuer und Witthum.
§ 11. Die das Privatvermögen betreffenden privatrecht-
lichen Ansprüche der aus einer solchen Ehe, oder aus der un-
ebenbürtigen Ehe einer Prinzessin des Königlichen Hauses er-
zeugten Kinder und des überlebenden Ehegatten beschränken ih
auf das Vermögen des Vaters oder der Mutter und beziehendli
Ehegemahls, auch auf das etwa noch von Ascendenten der solcher-
stalt vermählt gewesenen Prinzen und Prinzessinnen an-
sallende Bermögen, vorausgesetzt, daß hinsichtlich der Prinzessin
die älterliche Einwilligung in die Heirath stattgefunden habe.
65 12. Die von den Prinzen und Prinzessinnen des König-
lichen Hauses geschlossenen Eheverträge sind, insoweit sie nicht
das Privatvermögen betreffen, nichtig, wenn sie die Königliche
Bestätigung nicht erhalten haben.
§5 13. Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine
Adoption gestattet. 1 ·