Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

J. Königliches Hansgeset; vom 30sten December 1837. 89 
  
stattung seiner Töchter und die Witthume in seiner Linie zu 
bestreiten. 
Zur Etablirung der Söhne wird jedoch, so wie für jeden 
ein eignes Etablissement begründenden Prinzen des Königlichen 
auses aus der Seitenlinie, ein den sechsten Theil der väter- 
lichen Appanage betragender Aversionalbeitrag aus der Staats- 
casse gezahlt. 
§ 25. Die den nachgebornen Söhnen des Königs aus- 
gesetzten Appanagen gehen!] nach deren Ableben mit den darauf 
ruhenden Lasten des Witthums und des Unterhalts der Prin- 
zessinnen auf ihre männliche Descendenz über. 
Den appanagirten Prinzen bleibt überlassen, über die Ver- 
theilung ihrer Appanage unter diese Descendenz mit Geneh- 
migung des Königs Verfügung zu treffen. 
5 26. Es steht aber dem Könige frei, wenn er es zu 
Erhaltung der Succession nöthig findet, einen Prinzen aus 
der nachgebornen Linie mit einer Appanage von 40,000 
Thalern —. — jährlich zu etabliren. 
5 27. Wenn die Familie einer nachgebornen Linie so 
zahlreich wäre, daß die angewiesene Appanage zu deren standes- 
mäsigem Unterhalte nicht mehr hinreichte, so, daß für das 
Haus eines Prinzen aus der Nebenlinie nicht wenigstens der 
dritte Theil der Appanage eines nachgebornen unvermählten 
Sohnes des Königs zu ermitteln wäre, so ist für solche Fälle 
das antnagennamtum aus der Staatscasse um das Fehlende 
zu erhöhen. 
Hätte der Mangel für einzelne Zweige der Linie seinen 
Grund in einer von dem Ascendenten getroffenen ungleichen 
Vertheilung (& 25); so kann die vorgedachte Erhöhung nur 
insoweit in Anspruch genommen werden, als es bei steter 
Vererbung zu gleichen Theilen würde der Fall gewesen sein. 
§5 28. Auch soll, wenn ein Prinz aus einer Nebenlinie 
mehr als drei Kinder am Leben hat, von denen das älteste 
wenigstens 12 Jahr alt ist, demselben ein jährlicher Zuschuß 
von 10,000 Thlrn. —. — zu seiner Appanage aus der 
Staatscasse gereicht werden. 
Dieser Zuschuß fällt mit dem Ableben des gedachten 
Prinzen hinweg seine Söhne haben sich vielmehr sodann, 
wenn er keine Verfügung getroffen hat, in die ihnen vom 
Vater zugekommene Appanage zu theilen. 
5 29. Bei dem Abgange einzelner Zweige von der Linie 
eines nachgebornen Prinzen wächst der dadurch eröffnete An- 
  
 
	        
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