J. Königliches Hansgeset; vom 30sten December 1837. 89
stattung seiner Töchter und die Witthume in seiner Linie zu
bestreiten.
Zur Etablirung der Söhne wird jedoch, so wie für jeden
ein eignes Etablissement begründenden Prinzen des Königlichen
auses aus der Seitenlinie, ein den sechsten Theil der väter-
lichen Appanage betragender Aversionalbeitrag aus der Staats-
casse gezahlt.
§ 25. Die den nachgebornen Söhnen des Königs aus-
gesetzten Appanagen gehen!] nach deren Ableben mit den darauf
ruhenden Lasten des Witthums und des Unterhalts der Prin-
zessinnen auf ihre männliche Descendenz über.
Den appanagirten Prinzen bleibt überlassen, über die Ver-
theilung ihrer Appanage unter diese Descendenz mit Geneh-
migung des Königs Verfügung zu treffen.
5 26. Es steht aber dem Könige frei, wenn er es zu
Erhaltung der Succession nöthig findet, einen Prinzen aus
der nachgebornen Linie mit einer Appanage von 40,000
Thalern —. — jährlich zu etabliren.
5 27. Wenn die Familie einer nachgebornen Linie so
zahlreich wäre, daß die angewiesene Appanage zu deren standes-
mäsigem Unterhalte nicht mehr hinreichte, so, daß für das
Haus eines Prinzen aus der Nebenlinie nicht wenigstens der
dritte Theil der Appanage eines nachgebornen unvermählten
Sohnes des Königs zu ermitteln wäre, so ist für solche Fälle
das antnagennamtum aus der Staatscasse um das Fehlende
zu erhöhen.
Hätte der Mangel für einzelne Zweige der Linie seinen
Grund in einer von dem Ascendenten getroffenen ungleichen
Vertheilung (& 25); so kann die vorgedachte Erhöhung nur
insoweit in Anspruch genommen werden, als es bei steter
Vererbung zu gleichen Theilen würde der Fall gewesen sein.
§5 28. Auch soll, wenn ein Prinz aus einer Nebenlinie
mehr als drei Kinder am Leben hat, von denen das älteste
wenigstens 12 Jahr alt ist, demselben ein jährlicher Zuschuß
von 10,000 Thlrn. —. — zu seiner Appanage aus der
Staatscasse gereicht werden.
Dieser Zuschuß fällt mit dem Ableben des gedachten
Prinzen hinweg seine Söhne haben sich vielmehr sodann,
wenn er keine Verfügung getroffen hat, in die ihnen vom
Vater zugekommene Appanage zu theilen.
5 29. Bei dem Abgange einzelner Zweige von der Linie
eines nachgebornen Prinzen wächst der dadurch eröffnete An-