Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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XIX.  Im  Artikel  42  werden  nach  dem  Worte:  „Aussteckungspfähle“  eingeschaltet  die
Worte:
„oder  Sicherungssteine“.
XX.  Die  Artikel  44  bis  50  werden  aufgehoben.

Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  tritt  für  die  im
Artikel  26  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  1886  bestimmte  gerichtliche  Aufforderung  an  die
Stelle  des  Amtsgerichts,  bei  welchem  das  Grundbuch  für  die  auszutauschenden  Grundstücke
geführt  wird,  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  das  Amtsgericht,  bei  welchem  das
Hypothekenbuch  für  die  Grundstücke  geführt  wird,  in  der  Pfalz  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirke  die  Grundstücke  belegen  sind.  Die  Vorschriften  des  Artikel  37  Abs.  1  Satz  1  finden
in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  auf  die  Eintragungen  in  das  Hypothekenbuch  entsprechende
  Anwendung.  In  der  Pfalz  bleiben  bis  dahin  an  Stelle  des  Artikel  10  Abs.  1,  2
der  Artikel  46  und  an  Stelle  des  Artikel  37  Abs.  1  der  Artikel  49  in  Geltung.

Artikel  172.

Der  Aitikel  4  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1890,  die  Vereinigung  der  Brandversicherungsanstalt
  der  Pfalz  mit  jener  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  sowie  die  Abänderung
einiger  Bestimmungen  des  Brandversicherungsgesetzes  vom  3.  April  1875  und  des  Polizeistrafgesetzbuches
  vom  26.  Dezember  1871  betreffend,  wird  aufgehoben.

Artikel  173.

In  dem  Gesetze  vom  2.  Febrnar  1898,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung  betreffend,
wird  der  Artikel  22  Abs.  1  Satz  2  aufgehoben.

Artikel  174.

Was  in  den  in  Kraft  bleibenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  von  dem  Hypothekenbuch
und  dem  Hypothekenamte  bestimmt  ist,  findet  auf  das  Grundbuch  und  das  Grundbuchamt
entsprechende  Anwendung.

Die  Vorschriften  über  Hypotheken  finden  entsprechende  Anwendung  auf  Grundschulden
und  Rentenschulden.

Schlußbestimmungen.
Artikel  175.

Aufgehoben  sind:
1.  das  Hypothekengesetz  vom  1.  Juni  1822;
2.  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1822,  die  Einführung  des  Hypothekengesetzes  und  der
Prioritätsordnung  betreffend;