Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

4 Vorbemerkung. 
  
Erste Verfassungsänderung. N„ 34. Regierungs-Blatt für 
das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 
2. Juli 1849. S. 237—246. Gesetz, betreffend die Ein- 
berufung einer Versammlung von Volksvertretern zur 
Berathung einer Revision der Verfassung. Gegeben, 
Ludwigsburg den 1. Juli 1849. 
In Folge der Abschaffung der Standesvorrechte durch die 
Grundrechte machte sich eine Revision der Verfassung nötig. So 
ergieng das angeführte Gesetz „in Vollziehung des deutschen Reichs- 
gesetzes vom 27. December v. J., betreffend die Einführung der 
Grundrechte des deutschen Volkes, Art. 8“. 
Es schuf eine neue, nur aus einer Kammer bestehende 
Ständeversammlung, die wesentlich „in das Rechtsverhältniß der 
bisherigen Stände-Versammlung“ eintreten sollte. 
Die Revision der Verfassung gelang nicht trotz dreimaliger 
Auflösung der Stände-Versammlung.! 
Zweite Verfassungsänderung. Noe 59. Regierungs-Blatt. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch ven 12. September 1849. 
S. 531—535. Gesetz, betreffend die Abänderung einiger 
gesetzlichen Bestimmungen über Quiescirung und Pen- 
sionirung von Civil-Staatsdienern. Vom 7. September 
1849. Art. 6. Vgl. Art. 4. Betrifft 5 57. 
Dritte Verfassungsänderung. N. 35. Regierungs-Blatt. 
Ausgegeben Stuttgart Sonntag den 10. November 1850. S. 365. 
366. Königliche Verordnung, betreffend die Auflösung 
der Landes-Versammlung. Vom 6. November 1850. 
Unter Bezugnahme auf die §H. 186 und 89 der Verfassungs- 
Urkunde erklärte diese Verordnung die gegenwärtige Landesver- 
sammlung für aufgelöst und ihre Wirksamkeit für völlig erloschen. 
dagegen den am 10. August 1849 nach der Verfassung von 1819 
gewählten Ausschuß für reaktivirt. 
Da aber dieser Ausschuß in Wirksamkeit nicht getreten ist, 
ergieng in Ne 37 des Regierungsblattes vom 29. November 1850 
die Königliche Verordnung, betreffend die Niedersetzung 
einer provisorischen Staatsschuldenverwaltungs-Com- 
mission vom 26. November 1850 (S. 377. 378). Diese 
Commission sollte „bis zum Zusammentritt des nächsten Landtags 
an der Stelle des Ausschusses“ funktioniren. 
  
1 Über die damals entstandenen Verfassungswirren s. Fricker und 
* GSenter, Geschichte der Verfassung Württembergs. Stuttgart 1869. 
.260 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.