Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 587. 
122 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 der Gerichtsbarkeit des 
Königs vorbehaltenen Angelegenheiten. 
Art. 2. 
Das Staatsoberhaupt kann nicht als Zeuge aufge- 
rufen werden. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses werden als 
Zeugen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts 
vernommen und vereidet, vor demselben leisten sie den 
Eid als Partei. Die Bestimmung des F5. 357 der Ciovil- 
prozeßordnung findet hiebei keine Anwendung. 
1 Art. 65. 
Würden bei einem Mitgliede des Königlichen Hauses Ehe- 
Zwistigkeiten entstehen, so sind dieselben von dem einen oder andern 
Theile an den König zu bringen, welcher sie beizulegen suchen, auch 
nach Befund der Umstände ein eigenes Consistorium in Beziehung 
auf die Trennung der Ehe niedersetzen und dessen Ausspruch zur 
Richtschnur der dabei betheiligten Ehegatten bestätigen wird. 
Bei fürstlichen Personen nicht-evangelischer Confession werden 
zugleich die Grundsätze ihrer Kirche berücksichtigt werden. 
Art. 66. 
Für wichtigere Fälle anderer Art in persönlichen Angelegen- 
heiten der Glieder des Königlichen Hauses, wo es sich nicht um 
Entscheidung bürgerlicher, oder ehelicher, Rechtsverhältnisse handelt, 
steht dem Könige zu, einen Familien-Rath niederzusetzen, welcher 
unter dem Vorsitze des Königs, oder desjenigen, welchem der König 
den Vorsitz überträgt, aus den im Lande anwesenden volljährigen 
Prinzen des Königlichen Hauses, bei welchen kein rechtliches Hinder- 
niß obwaltet, und aus den Mitgliedern des Königlichen Geheimen 
Raths gebildet wird, und, unter dem Vortrage des Justiz-Ministers, 
seine gutächtlichen Anträge zur Entschließung des Königs stellt. 
Sollte keiner der volljährigen Prinzen zur Zeit eines zu ver- 
sammelnden Familien-Raths im Königreiche anwesend sein; so 
können, wenn die Beschaffenheit des Gegenstandes einen Aufschub 
zuläßt, auch einige der abwesenden, jedoch nicht zu weit vom 
Königreiche entfernten, dazu eingeladen werden. 
Art. 67. 
Sollte der Fall eintreten, daß ein Mitglied des Königlichen 
Hauses sich eines wirklichen Vergehens, oder Verbrechens, schuldig
	        
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