S. 588.
124 Anlage 1. Der König und sein Haus.
X. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Art. 68.
Uunsern Odheimen bleibt die Fortführung des ihnen bisher
zugestandenen Wappens und ihr bisheriger Rang vorbehalten.
Art. 69.
Die besondern Vorschriften, welche die Art. 12 und 13 über
die Bestätigung und Verpflichtung der Vormünder, deren Ver-
mögens-Verwaltung, Rechnungs-Ablegung und einzelne, sonst ge-
richtlicher Bestätigung bedürfende Handlungen enthalten, leiden in
Beziehung auf die minderjährige Descendenz der im Auslande woh-
nenden Mitglieder des Königlichen Hauses in so weit eine Aus-
nahme, als die Anwendung derselben mit den Gesetzen des aus-
wärtigen Staates, in welchem sie sich aufhalten, insbesondere
hinsichtlich dort gelegener 1 Vermögenstheile, unverträglich seyn würde.
Art. 70.
Wegen der Ansprüche der jedesmaligen Privat-Erben eines
verstorbenen Königs auf diejenigen Vorräthe der Hof-Domainen=
Kammer, die von den reinen Einkünften dieses Fideicommisses der
Regenten-Familie Württembergs, soweit sie bis zum Todestag
eines jeweiligen Regenten eingegangen, oder doch verfallen sind,
herrühren, ist für künftige Erbfolge-Fälle Folgendes festgesetzt:
1) Jeder Thronfolger in Württemberg aus der Nachkommen-
schaft Unseres verewigten Herrn Vaters, des Königs
Friderich Majestät und Gnaden, soll verbunden seyn,
den Privat-Erben seines Vorgängers, des letztverstorbenen
Königs, die Summe von Einmalhundert fünf und siebenzig-
tausend Gulden, vom Todestage des Letztern an zahlbar,
für ihre Ansprüche auf die als reine Einkünfte zu betrach-
tenden Vorräthe des Hof-Domainen-Kammerguts zu ent-
richten, wie Wir sie Kraft des unter dem 14. August
1818 abgeschlossenen Vergleichs an die Prinzen und Prin-
zessinnen, Kinder Unsers Herrn Bruders, des Prinzen
Paul, als Testaments.Erben des Königs, Unsers Herrn
Vaters entrichteten.
1 Das Regierungs-Blatt druckt: glegenere.