Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 277. 
132 Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums. 
  
besonders wichtigen oder sonst geeigneten Angelegenheiten, nament- 
lich in den Gebieten der Gesetzgebung und der Erlassung allgemeiner 
Verordnungen, unterliegen weiterhin der Begutachtung durch den 
Geheimen Rath. Derselbe hat außerdem Alles zu berathen, was 
ihm von dem Könige besonders aufgetragen wird. 
Bei solchen Berathungen des Geheimenraths führt, wofern 
nicht der König an einer Berathung Theil nimmt, der Präsident 
des Staatsministeriums den Vorsitz. 
Die Gutachten des Geheimenraths werden dem Könige durch 
das Staatsministerium vorgelegt. 
Art. 8. 
Die in den öf. 38, 126 und 160 Abs. 2 und 4 der Verfas- 
sungsurkunde bezeichneten Zuständigkeiten des Geheimenraths gehen 
auf das Staatsministerium über. 
Dasselbe tritt bezüglich der Anwendung des 5. 172 Abs. 2 
der Verfassungsurkunde an die Stelle des Geheimen Raths. 
1 Art. 9. 
Die 55. 38, 54, 56, 58, 59 Ziff. 1 und 4. 126, 160 Abs. 2 
und 4, 172 Abs. 2 der Verfassungsurkunde sind nach Maßgabe der 
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes abgeändert. 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 1. Juli 1876. 
Karl. 
Der Minister der Justiz 
und der auswärtigen Angelegenheiten: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. 
Der Departements-Chef des Kriegswesens: 
Wundt. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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