Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 143
güitigen Entscheidung, das Ministerium des Innern eine neue Wahl
alsdann anzuordnen, wenn der Gewählte zur Zeit der Wahl un-
zweifelhaft wahlunfähig war, oder dessen unzweifelhafte Wahl-
unfähigkeit nachher eingetreten ist, ebenso, wenn derselbe wegen
einer bei der Wahl verübten Bestechung, Erpressung oder Betrugs
gerichtlich verurteilt wurde. In gleicher Weise liegt dem Mini-
sterium des Innern die Anordnung einer neuen Wahl ob, wenn
der Gewählte die Wahl nicht annimmt.
|Art. 24. S. 155.
Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Abgeordneten-
kammer Umstände ein, welche eine Neuwahl notwendig machen, so
hat die Abgeordnetenkammer die K. Staatsregierung unter Be-
nachrichtigung hievon um Einleitung einer Neuwahl zu ersuchen.
Ist der Landtag nicht versammelt und die Notwendigkeit einer
Neuwahl außer Zweifel, so hat diese Veranlassung einer Neuwahl,
vorbehältlich des Rechts der Abgeordnetenkammer zur Entscheidung
nachträglicher Anstände, von dem Ständischen Ausschusse auszugehen.
Art. 25.
Die Wähler erhalten weder für Zeitversäumnis, noch für
Zehrungs= und Reiseaufwand eine Entschädigung.
Die Wahlvorsteher und die sonst zu den Wahlhandlungen in
amtlicher Eigenschaft zugezogenen Personen dagegen beziehen bei
Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts die ihnen sonst normal-
mäßig zukommenden Diäten und Reisekostenentschädigungen.
Art. 26.
Die durch die Wahlen verursachten Kosten werden mit Aus-
nahme des Aufwands für Anfertigung der örtlichen Wählerlisten
und für Ausrüstung des Wahllokales, den die Gemeindekassen zu
tragen haben, von der Staatskasse bestritten.
» Zweiter Abschnitt.
Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart.
Art. 27.
Auf die Wahl der Abgeordneten der Stadt Stuttgart (vergl.
*144 Abs. 3 der Verfassungsurkunde, Art. 11 des Verfassungs-
gesetzes vom heutigen Tage) finden die Bestimmungen des ersten
Abschnitts dieses Gesetzes mit Ausschluß der Art. 19, 20, 23 und 24