S. 196.
144 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung.
sowie mit nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen (Art. 28
bis 39) Anwendung.
Art. 28.
Nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungs-
blatt sind die Wahlvorschläge bei dem Vorsitzenden der Oberamts-
wahlkommission schriftlich so zeitig einzureichen, daß zwischen dem
Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens
zwölf vollen Tagen liegt. Die Einreichung muß am letzten Tage,
an dem sie zulässig ist, spätestens bis abends 7 Uhr erfolgt sein.
Der Wahlvorschlag muß von mindestens zwanzig in die Wähler-
liste ausgenommenen Personen unterzeichnet sein; eine öffentliche
Beglaubigung der Unterschriften und eine amtliche Beurkundung,
daß die Unterzeichner in die Wählerliste aufgenommen sind, ist
vorzulegen.
Der Wahlvorschlag soll die Wählervereinigung, von der er
ausgeht, nach ihrer Parteistellung oder einem sonstigen unter-
scheidenden Merkmal kenntlich machen. Das gewählte Merkmal
darf weder den strafgesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, noch
eine offenbare Verletzung der guten Sitten enthalten.
Die vorgeschlagenen Bewerber, deren Zahl höchstens sechs
betragen darf, sind nach Familien= und Rufnamen, Stand oder
Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge
aufzuführen.
Neben den vorgeschlagenen Bewerbern dürfen in der Höchst-
zahl von drei Ersatzmänner vorgeschlagen werden, welche in der
Reihenfolge, in der sie benannt sind, eintreten, wenn vor dem
Ablauf des Zeitraums für die Bereinigung des Wahlvorschlags
(Art. 30 Abs. 1) einer oder mehrere der in erster Linie Vor-
geschlagenen wegfallen; der Eintritt geschieht an letzter Stelle,
falls nicht von dem Vertreter der Wählervereinigung (Art. 29) ein
anderes bestimmt wird.
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber oder Ersatzmann ist eine
Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahl-
vorschlag anzuschließen. Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich
nur einmal vorschlagen lassen.
Zwei oder mehr Vorschläge können in der Weise miteinander
verbunden werden, daß sie den Wahlvorschlägen anderer Wähler-
vereinigungen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen
und zu behandeln sind. In diesem Falle müssen die Unter-
zeichner der betreffenden Vorschläge oder die Vertreter der Wähler-
vereinigungen übereinstimmend spätestens sechs volle Tage vor dem