Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 196. 
144 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung. 
  
sowie mit nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen (Art. 28 
bis 39) Anwendung. 
Art. 28. 
Nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungs- 
blatt sind die Wahlvorschläge bei dem Vorsitzenden der Oberamts- 
wahlkommission schriftlich so zeitig einzureichen, daß zwischen dem 
Tag der Einreichung und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens 
zwölf vollen Tagen liegt. Die Einreichung muß am letzten Tage, 
an dem sie zulässig ist, spätestens bis abends 7 Uhr erfolgt sein. 
Der Wahlvorschlag muß von mindestens zwanzig in die Wähler- 
liste ausgenommenen Personen unterzeichnet sein; eine öffentliche 
Beglaubigung der Unterschriften und eine amtliche Beurkundung, 
daß die Unterzeichner in die Wählerliste aufgenommen sind, ist 
vorzulegen. 
Der Wahlvorschlag soll die Wählervereinigung, von der er 
ausgeht, nach ihrer Parteistellung oder einem sonstigen unter- 
scheidenden Merkmal kenntlich machen. Das gewählte Merkmal 
darf weder den strafgesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, noch 
eine offenbare Verletzung der guten Sitten enthalten. 
Die vorgeschlagenen Bewerber, deren Zahl höchstens sechs 
betragen darf, sind nach Familien= und Rufnamen, Stand oder 
Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge 
aufzuführen. 
Neben den vorgeschlagenen Bewerbern dürfen in der Höchst- 
zahl von drei Ersatzmänner vorgeschlagen werden, welche in der 
Reihenfolge, in der sie benannt sind, eintreten, wenn vor dem 
Ablauf des Zeitraums für die Bereinigung des Wahlvorschlags 
(Art. 30 Abs. 1) einer oder mehrere der in erster Linie Vor- 
geschlagenen wegfallen; der Eintritt geschieht an letzter Stelle, 
falls nicht von dem Vertreter der Wählervereinigung (Art. 29) ein 
anderes bestimmt wird. 
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber oder Ersatzmann ist eine 
Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahl- 
vorschlag anzuschließen. Ein Bewerber oder Ersatzmann darf sich 
nur einmal vorschlagen lassen. 
Zwei oder mehr Vorschläge können in der Weise miteinander 
verbunden werden, daß sie den Wahlvorschlägen anderer Wähler- 
vereinigungen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen 
und zu behandeln sind. In diesem Falle müssen die Unter- 
zeichner der betreffenden Vorschläge oder die Vertreter der Wähler- 
vereinigungen übereinstimmend spätestens sechs volle Tage vor dem
	        
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