1 Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 145
Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vorschläge miteinander
verbunden sein sollen. ·
Art. 29.
Jede Wählervereinigung, welche einen Wahlvorschlag einreicht,
hat zugleich dem Vorssitzenden der Oberamtswahlkommission einen S. 197.
Vertreter und einen Stellvertreter desselben zu bezeichnen.
Der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, namens der
Wählervereinigung die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforder-
lichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 30.
Der Vorsitzende der Oberamtswahlkommission hat die ein-
gereichten Wahlvorschläge zu prüfen und etwaige bei der Prüfung
vorgefundene Anstände sofort nach Einreichung des Vorschlags zur
Kenntnis des aufgestellten Vertreters (Art. 29) zu bringen. Auf
Verlangen des Vertreters ist eine Beschlußfassung der Oberamts-
wahlkommission über die erhobenen Anstände herbeizuführen. Die
Bereinigung der Anstände muß sechs volle Tage vor dem Wahltage
beendigt sein.
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet ein-
gereicht werden, oder wenn sie den Vorschriften des Art. 28 Abs. 2
nicht entsprechen und der Mangel rnicht rechtzeitig (Abs. 1) be-
seitigt wird.
Wenn die Wählervereinigung, von welcher der Vorschlag aus-
geht, nicht in einer den Vorschriften des Art. 28 Abs. 3 ent-
sprechenden Weise kenntlich gemacht ist und der Vertreter der an
ihn ergangenen Aufforderung zur Kenntlichmachung nicht rechtzeitig
nachkommt, so bezeichnet die Oberamtswahlkommission den Wahl-
vorschlag nach dem Namen des ersten Unterzeichners.
Ist ein vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzmann nicht in
der in Art. 28 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise bezeichnet, so ist der
Vertreter zur Ergänzung der Bezeichnung aufzufordern. Kommt
er dieser Aufforderung nicht nach, so wird der Name des unvoll-
ständig bezeichneten Bewerbers oder Ersatzmanns in dem Wahl-
vorschlag gestrichen. Ebenso werden solche Bewerber oder Ersatz-
männer in dem Vorschlag gestrichen, deren Zustimmungserklärung
(Art. 28 Abs. 6) nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, oder
welche sich auf mehreren Wahlverschlägen vorschlagen lassen. Ent-
hält ein Wahlvorschlag eine größere als die zugelassene Zahl von
Bewerbern oder Ersatzmänmern, so werden je diejenigen Bewerber
oder Ersatzmänner, deren Namen den in gesetzlich zulässiger Zahl
an erster Stelle Genannten folgen, in dem Wahlvorschlag gestrichen.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 10