Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 149 
  
Zugleich mit der Bekanntmachung wird dem Ständischen Aus- 
schuß und dem Ministerium des Innern eine beglaubigte Abschrift 
des Protokolls (vergl. Art. 36) mitgeteilt. 
Für die Gewählten tritt dieses Protokoll an die Stelle der 
Wahlurkunde (vergl. Art. 20). 
Art. 38. 
Treten einzelne der Gewählten auf Grund der Verhältniswahl 
in die Ständeversammlung nicht ein oder scheiden sie aus dieser 
im Laufe der Wahlperiode aus, so werden sie durch die demselben 
und, wenn er erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahl- 
vorschlag angehörenden weiteren Bewerber ersetzt; die Reihenfolge 
bestimmt sich nach Art. 35. 
Ersatzwahlen finden nicht statt. 
Die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind bis zum Ablauf 
der Wahlperiode sorgfältig aufzubewahren. 
Art. 39. 
Zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren einzelner 
Abstimmungsdbistrikte ist in diesen, wenn die Kammer der Abgeordneten 
hierauf Antrag stellt, vom Ministerium des Innern die Wiederholung 
der Abstimmung auf Grund derselben Wählerlisten anzuordnen. 
Dritter Abschnitt. 
Wahl der Abgeordneten der Landeswah flkreise. 
Art. 40. 
Der Tag der Wahlen der in 9 133 Ziff. 3 der Verfassungs- 
urkunde (Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage) be- 
zeichneten siebzehn Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise ist 
binnen acht Tagen nach dem Tag der allgemeinen Wahlen der 
Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte (5 133 Ziff. 1 
und 2 der Verfassungsurkunde) vom Ministerium des Innern 
öffentlich bekannt zu machen. Die Wahl ist genau am dreißigsten 
Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungs- 
blatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
rt. 41. S. 202. 
Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach den- 
selben Abstimmungsdistrikten und bei gleicher Besetzung der Distrikts- 
wahlkommissionen, wie die vorangegangenen Wahlen der Abgeordneten 
der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen (vergl. Art. 3 bis 12).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.