Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 203. 
150 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Vildung. 
  
Personen, welche bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen 
der Oberamtsbezirke und Städte für zum Abgeordneten eines 
Oberamtsbezirks oder einer Stadt gewählt von der Oberamts- 
wahlkommission erklärt worden sind, sind nicht wählbar. 
Art. 42. 
Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird mit dem Sitze 
in Stuttgart eine gemeinsame Landeswahlkommission gebildet, 
welche aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern nebst ebenso- 
vielen Stellvertretern besteht. Der Vorsitzende und sein Stell- 
vertreter und zwei Beisitzer nebst ihren Stellvertretern werden aus 
dem Kreise der staatlichen Beamten, die vier weiteren Beisitzer 
nebst ihren Stellvertretern aus den Mitgliedern der bürgerlichen 
Kollegien der Gemeinden je eines der vier Kreise des Landes berufen. 
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kommission 
in zwei Abteilungen geschieden und zu diesem Zweck in der Weise 
verstärkt, daß jede Abteilung mit einem Vorsitzenden nebst seinem 
Stellvertreter, mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der staatlichen 
Beamten nebst ihren Stellvertretern und den zwei weiteren Bei- 
sitzern nebst ihren Stellvertretern besetzt ist, welche aus den Mit- 
gliedern der bürgerlichen Gemeinden des Wahlbezirks berufen sind. 
Sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von 
dem Ministerium des Innern bestellt; ihre Namen sind öffentlich 
bekannt zu machen. Der Gesamtkommission und den Abteilungen 
wird je ein Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfs- 
arbeitern beigegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit 
sämtlicher Mitglieder oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Die 
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Art. 43. 
Auf die Wahl der Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise 
finden die Bestimmungen in Art. 27 bis 39 mit nachstehenden 
Abänderungen und Ergänzungen Anwendung. An die Stelle der 
Oberamtswahlkommission tritt die Landeswahlkommission, bei der 
Ermittelung des Wahlergebnisses (Art. 33 bis 35 und Art. 37) 
die betreffende Abteilung. « 
Art. 44. 
Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 Abs. 1), 
daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein 
Zeitraum von mindestens vierzehn vollen Tagen liegt. 
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Landes- 
wahlkreis höchstens neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens acht,
	        
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