S. 203.
150 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Vildung.
Personen, welche bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen
der Oberamtsbezirke und Städte für zum Abgeordneten eines
Oberamtsbezirks oder einer Stadt gewählt von der Oberamts-
wahlkommission erklärt worden sind, sind nicht wählbar.
Art. 42.
Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird mit dem Sitze
in Stuttgart eine gemeinsame Landeswahlkommission gebildet,
welche aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern nebst ebenso-
vielen Stellvertretern besteht. Der Vorsitzende und sein Stell-
vertreter und zwei Beisitzer nebst ihren Stellvertretern werden aus
dem Kreise der staatlichen Beamten, die vier weiteren Beisitzer
nebst ihren Stellvertretern aus den Mitgliedern der bürgerlichen
Kollegien der Gemeinden je eines der vier Kreise des Landes berufen.
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kommission
in zwei Abteilungen geschieden und zu diesem Zweck in der Weise
verstärkt, daß jede Abteilung mit einem Vorsitzenden nebst seinem
Stellvertreter, mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der staatlichen
Beamten nebst ihren Stellvertretern und den zwei weiteren Bei-
sitzern nebst ihren Stellvertretern besetzt ist, welche aus den Mit-
gliedern der bürgerlichen Gemeinden des Wahlbezirks berufen sind.
Sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von
dem Ministerium des Innern bestellt; ihre Namen sind öffentlich
bekannt zu machen. Der Gesamtkommission und den Abteilungen
wird je ein Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfs-
arbeitern beigegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
sämtlicher Mitglieder oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Die
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Art. 43.
Auf die Wahl der Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise
finden die Bestimmungen in Art. 27 bis 39 mit nachstehenden
Abänderungen und Ergänzungen Anwendung. An die Stelle der
Oberamtswahlkommission tritt die Landeswahlkommission, bei der
Ermittelung des Wahlergebnisses (Art. 33 bis 35 und Art. 37)
die betreffende Abteilung. «
Art. 44.
Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 Abs. 1),
daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein
Zeitraum von mindestens vierzehn vollen Tagen liegt.
Die Zahl der vorgeschlagenen Bewerber darf im ersten Landes-
wahlkreis höchstens neun, im zweiten Landeswahlkreis höchstens acht,