Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

152 Anlage 3. Die Landstände. B. Geschäftsbehandlung. 
  
unmittelbarer und geheimer Stimmabgabe in Stuttgart unter der 
Leitung einer vom Ministerium des Innern bestellten Wahl- 
kommission, welche je aus einem Vorstand und zwei aus der Zahl 
der wahlberechtigten Personen zu ernennenden Beisitzern besteht. 
Der Tag der Wahl wird durch das Ministerium des Innern 
bestimmt. . 
Art. 46. 
Von der Teilnahme an der Vorschlagswahl der Vertreter des 
Handels und der Industrie sowie des Handwerks sind die im 
Wege der Beiwahl berufenen Mitglieder der Handels= und der 
Handwerkskammern, von der Teilnahme an der Vorschlagswahl 
der Vertreter der Landwirtschaft sind diejenigen Mitglieder der 
Ausschüsse der landwirtschaftlichen Gauverbände ausgeschlossen, 
welche nicht selbst als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder Ver- 
walter landwirtschaftlich benützter Grundstücke für die Zwecke der 
Landwirtschaft tätig sind. 
Art. 47. 
Bei den in Art. 45 bezeichneten Vorschlagswahlen sind den 
Wahlberechtigten die ihnen durch die Reise an den Wahlort ent- 
stehenden Kosten zu ersetzen. Die Staatskasse schießt die Kosten 
vor gegen Ersatz durch die Körperschaften, denen die Wahlberech- 
tigten angehören. Die Höhe der Entschädigung wird im Verord- 
nungswege bestimmt. 
Art. 48. 
Im übrigen werden die näheren Vorschriften über das Ver- 
fahren bei diesen Vorschlagswahlen im Verordnungswege getroffen. 
B. Geschäftsbehandlung. 
1. Geschäftsordnung. 
Die Verfassung vom 15. September 1819 enthält keine Be- 
stimmung über den Erlaß einer Geschäftsordnung für die beiden 
Kammern. Doch erging in Ne 37 des Regierungs-Blattes v. 
27. Juni 1821 (S. 331—343) die „Königliche Bestätigungs- 
Urkunde der Geschäftsordnung für die Kammer der Ab- 
geordneten. Vom 23. Juni 1821.“ Ebenso enthält N2 31 
des Regierungs-Blattes v. 29. Oktober 1841 (S. 489—504) die 
„Königliche Verordnung. Geschäfts-Ordnung der Kammer 
der Standesherrn. Vom 20. Oktober 1841“ und damit eine 
gleiche Bestätigung des von der Kammer der Standesherrn auf- 
gestellten Entwurfs der Geschäftsordnung.
	        
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