152 Anlage 3. Die Landstände. B. Geschäftsbehandlung.
unmittelbarer und geheimer Stimmabgabe in Stuttgart unter der
Leitung einer vom Ministerium des Innern bestellten Wahl-
kommission, welche je aus einem Vorstand und zwei aus der Zahl
der wahlberechtigten Personen zu ernennenden Beisitzern besteht.
Der Tag der Wahl wird durch das Ministerium des Innern
bestimmt. .
Art. 46.
Von der Teilnahme an der Vorschlagswahl der Vertreter des
Handels und der Industrie sowie des Handwerks sind die im
Wege der Beiwahl berufenen Mitglieder der Handels= und der
Handwerkskammern, von der Teilnahme an der Vorschlagswahl
der Vertreter der Landwirtschaft sind diejenigen Mitglieder der
Ausschüsse der landwirtschaftlichen Gauverbände ausgeschlossen,
welche nicht selbst als Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder Ver-
walter landwirtschaftlich benützter Grundstücke für die Zwecke der
Landwirtschaft tätig sind.
Art. 47.
Bei den in Art. 45 bezeichneten Vorschlagswahlen sind den
Wahlberechtigten die ihnen durch die Reise an den Wahlort ent-
stehenden Kosten zu ersetzen. Die Staatskasse schießt die Kosten
vor gegen Ersatz durch die Körperschaften, denen die Wahlberech-
tigten angehören. Die Höhe der Entschädigung wird im Verord-
nungswege bestimmt.
Art. 48.
Im übrigen werden die näheren Vorschriften über das Ver-
fahren bei diesen Vorschlagswahlen im Verordnungswege getroffen.
B. Geschäftsbehandlung.
1. Geschäftsordnung.
Die Verfassung vom 15. September 1819 enthält keine Be-
stimmung über den Erlaß einer Geschäftsordnung für die beiden
Kammern. Doch erging in Ne 37 des Regierungs-Blattes v.
27. Juni 1821 (S. 331—343) die „Königliche Bestätigungs-
Urkunde der Geschäftsordnung für die Kammer der Ab-
geordneten. Vom 23. Juni 1821.“ Ebenso enthält N2 31
des Regierungs-Blattes v. 29. Oktober 1841 (S. 489—504) die
„Königliche Verordnung. Geschäfts-Ordnung der Kammer
der Standesherrn. Vom 20. Oktober 1841“ und damit eine
gleiche Bestätigung des von der Kammer der Standesherrn auf-
gestellten Entwurfs der Geschäftsordnung.