1. Geschäftsordunng. 2. Wahlmodus der vereinigten Kammern. 153
Das Verfassungs-Gesetz v. 23. Juni 1874 (s. oben S. 5)
und Verfassung § 164" giebt beiden Kammern die Regelung ihrer
Geschäftsordnung. Daraufhin hat die Kammer der Standes-
Herrn den „I. Abschnitt. Äußere Geschäftsordnung“ in der Fassung
der Verordnung v. 20. Oktober 1841 beibehalten, die „Innere
Geschäftsordnung“ aber durch Beschluß vom 21. Juni 1876 fest-
gestellt. Die Geschäftsordnung der Kammer der Ab-
geordneten ruht auf dem Beschluß vom 19. u. 24. Juni 1875.
Alle Geschäftsordnungen aber, welche auf dem Statuirungs-
rechte der Kammern beruhen, finden in dieser Sammlung der „Staats-
grundgesetze“ keine Aufnahme.
2. Wahlmodus bei gemeinschaftlichen Wahlen der vereinigten
Kammern.
!N2 14.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 18. Juni 1855.
Gesetz,
betreffend den Wahl-Modus bei gemeinschaftlichen Wahlen durch die
vereinigten Kammern der Ständeversammlungt.
Wilhelm
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Um die Zweifel darüber, welche Mehrheit bei den im Zu-
sammentritte beider Ständekammern erfolgenden Wahlen erforderlich
sey, durch authentische Erläuterung zu beseitigen, verordnen und ver-
fügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1 Das Gesetz ist trotz der in seinem Eingange gebrauchten Worte:
adurch authentische Erläuterung“ kein Verfassungsgesetz.
S. 157.