Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

1. Geschäftsordunng. 2. Wahlmodus der vereinigten Kammern. 153 
Das Verfassungs-Gesetz v. 23. Juni 1874 (s. oben S. 5) 
und Verfassung § 164" giebt beiden Kammern die Regelung ihrer 
Geschäftsordnung. Daraufhin hat die Kammer der Standes- 
Herrn den „I. Abschnitt. Äußere Geschäftsordnung“ in der Fassung 
der Verordnung v. 20. Oktober 1841 beibehalten, die „Innere 
Geschäftsordnung“ aber durch Beschluß vom 21. Juni 1876 fest- 
gestellt. Die Geschäftsordnung der Kammer der Ab- 
geordneten ruht auf dem Beschluß vom 19. u. 24. Juni 1875. 
Alle Geschäftsordnungen aber, welche auf dem Statuirungs- 
rechte der Kammern beruhen, finden in dieser Sammlung der „Staats- 
grundgesetze“ keine Aufnahme. 
  
2. Wahlmodus bei gemeinschaftlichen Wahlen der vereinigten 
Kammern. 
!N2 14. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 18. Juni 1855. 
  
Gesetz, 
betreffend den Wahl-Modus bei gemeinschaftlichen Wahlen durch die 
vereinigten Kammern der Ständeversammlungt. 
Wilhelm 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um die Zweifel darüber, welche Mehrheit bei den im Zu- 
sammentritte beider Ständekammern erfolgenden Wahlen erforderlich 
sey, durch authentische Erläuterung zu beseitigen, verordnen und ver- 
fügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
1 Das Gesetz ist trotz der in seinem Eingange gebrauchten Worte: 
adurch authentische Erläuterung“ kein Verfassungsgesetz. 
S. 157.
	        
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