Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 322. 
S. 323. 
154 Aulage 3. Die Lausstände. B. Geschäftsbehandlung. 
Einziger Artikel. 
Bei den von der Ständeversammlung im Zusammentritte 
beider Kammern vorzunehmenden Wahlen entscheidet relative Stim- 
menmehrheit. 
Unsere sämmtlichen Minister sind mit der Vollziehung des 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 6. Juni 1855. 
Wilhelm. 
(Folgen die Unterschriften der Minister und des Chefs des 
Geheimen-Cabinets.) 
3. Der ständische Ausschuß. 
ILb) Gesetz, die Einberufung der abwesenden Mitglieder des ständischen 
Ausschusses betreffend. Vom 20. Juni 1821.1 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Erwägung, daß der §5. 190. der Verfassungs-Urkunde zwar 
im Allgemeinen festsetzt, daß die abwesenden Mitglieder des Stände- 
Ausschusses von den anwesenden Mitgliedern desselben so oft ein- 
berufen werden sollen, als es die Umstände erfordern, letztere aber 
nicht näher bezeichnet sind, so verordnen und verfügen Wir in 
gedachter ! Beziehung nach Anhörung Unseres Geheimen Raths 
und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände wie nachsteht: 
S. 1. 
Die anwesenden Mitglieder des ständischen Ausschusses sind 
verbunden, die abwesenden Mitglieder desselben in folgenden Fällen 
einzuberufen: 
1 Das Gesetz folgt unmittelbar auf das Diätengesetz v. 20. Juni. 
1821 in ders. Nummer des Regierungsblattes. S. deßhalb unten S. 156.
	        
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