S. 322.
S. 323.
154 Aulage 3. Die Lausstände. B. Geschäftsbehandlung.
Einziger Artikel.
Bei den von der Ständeversammlung im Zusammentritte
beider Kammern vorzunehmenden Wahlen entscheidet relative Stim-
menmehrheit.
Unsere sämmtlichen Minister sind mit der Vollziehung des
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart, den 6. Juni 1855.
Wilhelm.
(Folgen die Unterschriften der Minister und des Chefs des
Geheimen-Cabinets.)
3. Der ständische Ausschuß.
ILb) Gesetz, die Einberufung der abwesenden Mitglieder des ständischen
Ausschusses betreffend. Vom 20. Juni 1821.1
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Erwägung, daß der §5. 190. der Verfassungs-Urkunde zwar
im Allgemeinen festsetzt, daß die abwesenden Mitglieder des Stände-
Ausschusses von den anwesenden Mitgliedern desselben so oft ein-
berufen werden sollen, als es die Umstände erfordern, letztere aber
nicht näher bezeichnet sind, so verordnen und verfügen Wir in
gedachter ! Beziehung nach Anhörung Unseres Geheimen Raths
und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände wie nachsteht:
S. 1.
Die anwesenden Mitglieder des ständischen Ausschusses sind
verbunden, die abwesenden Mitglieder desselben in folgenden Fällen
einzuberufen:
1 Das Gesetz folgt unmittelbar auf das Diätengesetz v. 20. Juni.
1821 in ders. Nummer des Regierungsblattes. S. deßhalb unten S. 156.