Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

160 Anlage 3. Die Landstände. 0. Rechte der einzelnen Mitglieder. 
b. Gesetz vom 31. Juli 1849. 
! Ne 45. 
Regierungs--Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 1. August 1849. 
  
Gesetz, 
betreffend die Reisekosten der Ständemitglieder. 
Wilhelm, 
König von Württemberg. 
Nach Vernehmung Unseres Geheimen-Raths und unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir 
hinsichtlich der Reisekosten der Stände-Mitglieder nachstehende Ab- 
änderungen des §. 1, Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1821, 
(Reg. Blatt S. 319). 
Art. 1. 
Die Reisekosten-Entschädigung wird für Strecken, auf welchen 
Eisenbahnen, Dampfboote oder Eilposten gehen, nach S. 2 Unserer 
Verordnung vom 2. Juli 1848, die Abänderung einiger Bestim- 
mungen des Diäten-Regulativs vom 17. Juni 1822 betreffend; 
für andere Strecken in dem bisherigen Maaße (ein Gulden auf 
jede Poststunde) berechnet. 
Art. 2. 
Die Diäten während der Reise (eine Tagsgebühr auf 24 Stun- 
den, statt bisher auf 10 Poststunden) werden nach der mit der 
Reise nothwendig zugebrachten Zeit bemessen. 
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, durch welches zugleich 
die Bestimmungen des die Reisekosten der Mitglieder der verfas- 
sungberathenden Versammlung betreffenden Artikels 25 des Gesetzes
	        
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