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162 Anlage 3. Die Landstände. C. Rechte der einzelnen Mitglieder.
er weitere Betrag wird von der ständischen Sustentations-
kasse an die Staatshauptkasse abgeliefert, wogegen diese die Kosten
bestreitet, welche infolge der Einberufung der Beamten zur ständi-
schen Thätigkeit für Stellvertretung in den betreffenden Aemtern
aufzuwenden sind.
Art. 2.
Für die Zeit, in welcher die in Art. 1 bezeichneten Mitglieder
der Kammer der Abgeordneten statt der Taggelder Entschädigungs-
gehalte beziehen (g. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1821), haben
dieselben die wirklichen Kosten ihrer Stellvertretung zu ersetzen.
Die Verbindlichkeit zum Ersatz der wirklichen Stellvertretungs-
kosten für die Zeit ihrer Einberufung zur ständischen Thätigkeit liegt
ferner ob:
1) den Professoren der Landesuniversität;
2) den Lehrern, bei welchen gemäß Art. 22 des Gesetzes vom
6. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 403) die Lehrstellen mit geist-
lichen Kirchenämtern organisch verbunden oder die Lehrämter
mit Kaplaneien persönlich vereinigt sind;
3) denjenigen unter Art. 1 des Beamtengesetzes begriffenen.
Beamten, deren Amt nach der Entscheidung der vorgesetzten
obersten Dienstbehörde bloß als Nebengeschäft übertragen
wird;
4) den auf Lebenszeit angestellten Volksschullehrern.
Art. 3.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Beginn der nächsten
Wahlperiode in Wirksamkeit.
Durch dieselben wird das Gesetz vom 20. Juni 1821, be-
treffend die Gehalte, Taggelder und Reisekosten der Mitglieder der
Ständeversammlung abgeändert.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der Justiz,
der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen= und
Schulwesens und der Finanzen zu vollziehen.
Gegeben Nizza den 20. März 1886.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Sarwey.