Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 19
6. 35.
Wer in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung
nimmt, kann sein Württembergisches Staatsbürgerrecht nur
mit Königlicher Bewilligung und unter der Bedingung bei-
behalten, daß er den ihm obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten
in jeder Hinsicht Genüge leiste.
g. 36.
Jeder hat das Recht, über gesetz= und ordnungswidriges
Verfahren einer Staats-Behörde oder Verzögerung der Ent-
scheidung, bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle schriftliche
Beschwerde zu erheben, und nöthigenfalls stufenweise bis zur
höchsten Behörde zu verfolgen.
§. 37.
Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Be-
hörde ungegründet gefunden, so ist letztere verpflichtet, den
Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urtheils zu belehren.
S. 38.
Glaubt der Beschwerdeführer sich auch bei der Entscheidung
der obersten Staats-Behörde nicht beruhigen zu können; so
darf er die Beschwerde den Ständen mit der schriftlichen Bitte
um Verwendung vortragen. Haben sich diese überzeugt, daß
jene Stufen-Folge beobachtet worden, und die Beschwerde eine
Berücksichtigung verdiene, so ist ihnen auf ihr Verlangen von
dem 4 Königlichen Geheimen Rathe # die nöthige Auskunft über
den Gegenstand zu ertheilen.
ehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 1. Juli 1876 (K. ob
S. 6) boehwte ber# ssung ¾l setz In (s. oben
Art. 8.
[Abs. 11 Die in den §§ 38, 126 und 160 Abs. 2
und 4 der Verfassungsurkunde bezeichneten Zuständig-
keiten des Geheimenraths gehen auf das Staatsmini-
sterium über. «
»(Vgl.dieformelleErklärungder.Abänderung«des538
in Art. 9 dess. Gesetzes.)
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