Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

22 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
Neunte Verfassungsänderung. Das Gesetz, betr. die Rechts- 
verhältnisse der Staatsbeamten, sowie der Angestellten an 
den Latein= und Realschulen, v. 28. Juni 1876 (#. oben S. ö) bestimmt: 
Art. 116. 
Durch die Vorschriften dieses Abschnittes: werden 
die §§. 46—48 der Verfassungsurkunde in ihrer Gel- 
tung für die unter das gegenwärtige Gesetz fallenden 
Beamten aufgehoben, dagegen die S§. 195—205 der 
Verfassungsurkunde nicht berührt. 
Zwölfte Verfassungsänderung. Das Gesetz, betr. die Rechts- 
verhältnisse der Volksschullehrer, v. 30. Dezember 1877 (s. oben 
S. 6) bestimmt: Art. 43 
Durch die Vorschriften dieses Abschnitts werden 
die 88. 47, 48 der Verfassungsurkunde in ihrer Gel- 
tung für die Volksschullehrer aufgehoben. 
Fünszehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz, betr. die Ver- 
waltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörper- 
schaften, v. 21. Mai 1891 (s. oben S. 6, 7) bestimmt: 
Die 85. 47 und 48 der Verfassungsurkunde und 
der Art. 5 des Gesetzes vom 4. März 1879 zur Aus- 
führung der Reichsstrafprozeßordnung (Reg. Bl. S.50) 
treten für die Vorsteher und die übrigen Beamten 
der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen unter der 
Aufsicht des Ministeriums des Inneren stehenden 
deffentlichen Körperschaften außer Wirksamkeit. 
Sechszehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 18. Juli 1895 
betr. das Disciplinarverfahren gegen evang. Geistliche (s. oben 
S. 7) bestimmt: Art. 1 
Die 5§5. 47 und 48 der Verfassungs-Urkunde finden 
auf evangelische Geistliche fernerhin keine Anwendung. 
*49 S. 49. 
Vacat. + Versetzungen der Staatsdiener ohne Verlust an Gehalt 
und Rang können nur aus erheblichen Gründen und nach 
vorgängigem Gutachten des Departements-Chefs verfügt werden. 
Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen versetzt werden, 
erhalten für die Umzugskosten die gesetzliche Entschädigung. 1#. 
Neunte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 28. Juni 1876 
(s. oben S. 6) bestimmt: Nrt. 19 
[Abs. 4)/. Der §5. 49 der Verfassungsurkunde ist 
aufgehoben. 
1 „Von den Disziplinarstrafen und dem Disziplinarverfahren.“
	        
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