Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

8 58. 
S. 645. 
8 59. 
26 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
spruch auf Ruhegehalt, wenn sie das zehnte Dienst- 
jahr noch nicht angetreten haben. Ihr Ruhegehalt 
kann sechstausend Mark nicht übersteigen, aber auch 
nicht unter die Hälfte ihres Gehalts sinken, sofern 
diese Hälfte nicht über sechstausend Mark beträgt. 
Im Wege besonderer Zusicherung kann der Ruhe- 
gehalt der Minister bis auf neuntausend Mark, der- 
jenige der übrigen Mitglieder des Geheimen Rathes 
in den Grenzen des Höchstbetrages von sechstausend 
Mark bis auf zwei Drittheile ihres Gehaltes festge- 
setzt werden. Diese neue Bestimmung findet auch auf 
bereits ertheilte Zusicherungen derart Anwendung, 
daß statt eines Guldens zwei Mark berechnet werden. 
C. 58. 
Alle dem Könige vorzulegenden Vorschläge der Minister 
in wichtigen Angelegenheiten, namentlich in solchen, welche 
auf die Staats-Verfassung, die Organisation der Behörden 
und die Abänderung der Territorial-Eintheilung, oder auf die 
Staats-Verwaltung im Allgemeinen und die Normen derselben 
sich beziehen, wie auch in Gegenständen der Gesetzgebung und 
allgemeiner Verordnungen, so weit es sich von deren Erlassung, 
Abänderung, Aufhebung oder authentischen Erklärung handelt, 
müssen, so ferne nicht bei Gegenständen des Departements der 
auswärtigen Angelegenheiten oder des Kriegswesens die Natur 
der Sache eine Ausnahme begründet, in dem Geheimen Rathe 
zur Berathung vorgetragen, und mit dessen Gutachten begleitet 
an den König gebracht werden. « 
Abgeändert durch Gesetz v. 1. Juli 1876 Art. 9. 
S. Anlage 2. 
g. 59. 
Uebrigens gehören zu dem Geschäftskreise des Geheimen 
Rathes als berathender Behörde 
2) um ein und ein halb Prozent aus dem Betrage des Gehaltes, welcher 
zweitausend vierhundert Mark übersteigt. 
Dem Könige bleibt vorbehalten, auf ausgezeichnete Verdienste eines 
Beamten bei Bastimmung seines Ruhegehaltes angemessene Rücksicht zu 
nehmen. 
1 Der höchste Betrag eines Ruhegehaltes wird auf die Summe von 
sechstausend Mark festgchegt. *7* 
Bei Feststellung der Jahreebeträge der Ruhegehalte werden die sich 
berechnenden Pfennige auf eine volle Mark abgerundet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.