8 58.
S. 645.
8 59.
26 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
spruch auf Ruhegehalt, wenn sie das zehnte Dienst-
jahr noch nicht angetreten haben. Ihr Ruhegehalt
kann sechstausend Mark nicht übersteigen, aber auch
nicht unter die Hälfte ihres Gehalts sinken, sofern
diese Hälfte nicht über sechstausend Mark beträgt.
Im Wege besonderer Zusicherung kann der Ruhe-
gehalt der Minister bis auf neuntausend Mark, der-
jenige der übrigen Mitglieder des Geheimen Rathes
in den Grenzen des Höchstbetrages von sechstausend
Mark bis auf zwei Drittheile ihres Gehaltes festge-
setzt werden. Diese neue Bestimmung findet auch auf
bereits ertheilte Zusicherungen derart Anwendung,
daß statt eines Guldens zwei Mark berechnet werden.
C. 58.
Alle dem Könige vorzulegenden Vorschläge der Minister
in wichtigen Angelegenheiten, namentlich in solchen, welche
auf die Staats-Verfassung, die Organisation der Behörden
und die Abänderung der Territorial-Eintheilung, oder auf die
Staats-Verwaltung im Allgemeinen und die Normen derselben
sich beziehen, wie auch in Gegenständen der Gesetzgebung und
allgemeiner Verordnungen, so weit es sich von deren Erlassung,
Abänderung, Aufhebung oder authentischen Erklärung handelt,
müssen, so ferne nicht bei Gegenständen des Departements der
auswärtigen Angelegenheiten oder des Kriegswesens die Natur
der Sache eine Ausnahme begründet, in dem Geheimen Rathe
zur Berathung vorgetragen, und mit dessen Gutachten begleitet
an den König gebracht werden. «
Abgeändert durch Gesetz v. 1. Juli 1876 Art. 9.
S. Anlage 2.
g. 59.
Uebrigens gehören zu dem Geschäftskreise des Geheimen
Rathes als berathender Behörde
2) um ein und ein halb Prozent aus dem Betrage des Gehaltes, welcher
zweitausend vierhundert Mark übersteigt.
Dem Könige bleibt vorbehalten, auf ausgezeichnete Verdienste eines
Beamten bei Bastimmung seines Ruhegehaltes angemessene Rücksicht zu
nehmen.
1 Der höchste Betrag eines Ruhegehaltes wird auf die Summe von
sechstausend Mark festgchegt. *7*
Bei Feststellung der Jahreebeträge der Ruhegehalte werden die sich
berechnenden Pfennige auf eine volle Mark abgerundet.