Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 27 
  
1.) alle ständischen Angelegenheiten; 
2.) Anträge auf Entlassung oder Zurücksetzung eines Staats- 
dieners nach §. 47; 
3.) Competenz-Streitigkeiten zwischen den Justiz und Ver- 
waltungs-Behörden!: 
4.) die Verhältnisse der Kirche zum Staate, oder auch Streitig- 
keiten einzelner Kirchen unter einander, wenn die Central- 
stellen dieser Kirchen sich nicht vereinigen können; 
5.) alles, was dem Geheimen Rathe von dem Könige zur 
Berathung besonders aufgetragen wird. 
Abgeändert in Z. 1u. 4 durch Gesetz v. 1. Juli 1876 
Art. 9. S. Anlage 2. 
  
§. 60. 8 60 
tAls entscheidende und verfügende Behörde wirkt Vacat. 
der Geheime Rath 
+x 1.) bei Recursen von Verfügungen der Departements-Mi- 
nister, wobei jedesmal die Vorstände des Ober-Tribunals 
zuzuziehen sind; # 
+# 2.) bei Recursen von Straf-Erkenntnissen der Administrativ- 
stellen, wobei 6 Rechtsgelehrte zugegen seyn müssen, deren 
Zahl erforderlichen Falls durch Mitglieder des Ober- 
Tribunals vom Präsidenten abwärts zu ergänzen istz; 1. 
Elfte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Dezember 1876 
(s. oben S. 6) bestimmt: Mrt. 77 
77. 
Mit dem Eintritt der Wirksamkeit des gegen- 
wärtigen Gesetzes werden die Ziffern 1 und 2 des F. 60 
der Verfassungsurkunde aufgehoben. 
#4 3.) im Falle des §. 30. —. 
Vierzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 20. Dezember 
1888 (s. oben S. 6) bestimmt: 
Art. 2. 
Die Ziffer 3 des §. 60 der Verfassungsurkunde 
wird aufgehoben. 
  
KC. 61. . §61. 
Kein Mitglied des Geheimen Rathes kann außer dem Falle, 
wenn der Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von der Theilnahme 
an den collegialischen Berathschlagungen ausgeschlossen werden. 
  
1 Diese Bestimmung ist wol gegenstandslos geworden durch das 
Hesetz, betreffend die Entscheidung von Kompetenzkonflikten. 
Vom 25. August 1879 (Regierungsblatt 1879. J2 25. S. 272—276.
	        
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