Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 27
1.) alle ständischen Angelegenheiten;
2.) Anträge auf Entlassung oder Zurücksetzung eines Staats-
dieners nach §. 47;
3.) Competenz-Streitigkeiten zwischen den Justiz und Ver-
waltungs-Behörden!:
4.) die Verhältnisse der Kirche zum Staate, oder auch Streitig-
keiten einzelner Kirchen unter einander, wenn die Central-
stellen dieser Kirchen sich nicht vereinigen können;
5.) alles, was dem Geheimen Rathe von dem Könige zur
Berathung besonders aufgetragen wird.
Abgeändert in Z. 1u. 4 durch Gesetz v. 1. Juli 1876
Art. 9. S. Anlage 2.
§. 60. 8 60
tAls entscheidende und verfügende Behörde wirkt Vacat.
der Geheime Rath
+x 1.) bei Recursen von Verfügungen der Departements-Mi-
nister, wobei jedesmal die Vorstände des Ober-Tribunals
zuzuziehen sind; #
+# 2.) bei Recursen von Straf-Erkenntnissen der Administrativ-
stellen, wobei 6 Rechtsgelehrte zugegen seyn müssen, deren
Zahl erforderlichen Falls durch Mitglieder des Ober-
Tribunals vom Präsidenten abwärts zu ergänzen istz; 1.
Elfte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Dezember 1876
(s. oben S. 6) bestimmt: Mrt. 77
77.
Mit dem Eintritt der Wirksamkeit des gegen-
wärtigen Gesetzes werden die Ziffern 1 und 2 des F. 60
der Verfassungsurkunde aufgehoben.
#4 3.) im Falle des §. 30. —.
Vierzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 20. Dezember
1888 (s. oben S. 6) bestimmt:
Art. 2.
Die Ziffer 3 des §. 60 der Verfassungsurkunde
wird aufgehoben.
KC. 61. . §61.
Kein Mitglied des Geheimen Rathes kann außer dem Falle,
wenn der Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von der Theilnahme
an den collegialischen Berathschlagungen ausgeschlossen werden.
1 Diese Bestimmung ist wol gegenstandslos geworden durch das
Hesetz, betreffend die Entscheidung von Kompetenzkonflikten.
Vom 25. August 1879 (Regierungsblatt 1879. J2 25. S. 272—276.