Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

28 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
V. Kapitel. 
Von den Gemeinden und Amts-Körperschaften. 
5#2. g. 62. 
Die Gemeinden sind die Grundlage des Staats-Vereins. 
S. 646. Jeder Staatsbürger muß ' daher, so ferne nicht gesetzlich eine 
Ausnahme besteht, einer Gemeinde als Bürger oder Beisitzer 
angehören. « 
§63. §.63. 
Die Aufnahme der Gemeindebürger und Beisitzer hängt 
von der Gemeinde ab, unter Vorbehalt der gesetzmäßigen Ent- 
scheidung der Staats-Behörden in steeitigen Fällen. Indessen 
setzt die Ertheilung des Bürger= und Beisitzrechtes die vor- 
gängige Erwerbung des Staatsbürgerrechtes voraus. 
  
864. g. 64. 
Sämtliche zu einem Oberamte gehörige Gemeinden bilden 
die Amtskörperschaft. Veränderung der Oberamts-Bezirke ist 
Gegenstand der Gesetzgebung. 
8 65. g. 65. 
Die Rechte der Gemeinden werden durch die Gemeinde- 
Räthe unter gesetzmäßiger Mitwirkung der Bürger-Ausschüsse, 
die Rechte der Amtskörperschaften durch die Amts-Versamm- 
lungen verwaltet, nach Vorschrift der Gesetze und unter der 
Aufsicht der Staats-Behörden. 
g 66. F. 66. 
Keine Staats-Behörde ist befugt, über das Eigenthum 
der Gemeinden und Amt körperschaften mit Umgehung oder 
Hintansetzung der Vorsteher zu verfügen. 
67. F. 67. 
Weder die Amtskörperschaften noch einzelne Gemeinden 
sollen mit Leistungen und Ausgaben beschwert werden, wozu 
sie nicht vermöge der allgemeinen Gesetze, oder kraft der Lager- 
bücher oder anderer besondern Rechts-Titel, verbunden sind. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.