8 83.
32 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
S. 82.
Die katholische Kirche erhält zu Bestreitung derjenigen
kirchlichen Bedürfnisse, wozu keine örtlichen Fonds vorhanden
sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, und besonders für
die Kosten der höheren Lehranstalten, einen eigenen, diesen
Zwecken ausschließlich gewidmeten Kirchenond. Zum Behufe
der Ausscheidung desselben vom Staatsgut, und der näheren
Bestimmung der künftigen Verwaltungsweise, wird auf gleiche
Art, wie oben (§. 77) bei dem altwürttembergischen Kirchen-
gute festgesetzt ist, eine Commission niedergesetzt werden.
g. 83.
Was die in dem Königreiche befindlichen reformirten Kirchen-
Gemeinden betrifft, so wird sowohl auf Verbesserung ihrer
kirchlichen Einrichtung und besonders ihrer Unterrichts-Anstalten,
als auch auf Ausmittlung hinreichender Einkünfte zum Unter-
halt ihrer Kirchen= und Schuldiener und zu Bestreitung der
S. 619.
8 84.
g 85.
uͤbrigen kirchlichen Bedürfnisse gesorgt werden.
8. 84.
Für Erhaltung und Vervollkommnung der höheren und
niederen Unterrichts-Anstalten jeder Art und namentlich der
Bsz wird auch künftig auf das zweckmäßigste
gesorgt.
VII. Kapitel.
Von Ausübung der Staatsgewalt.
g. 85.
Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhält-
nissen gegen auswärtige Staaten. Es kann jedoch ohne Ein-
willigung der Stände durch Verträge mit Auswärtigen kein
Theil des Staats-Gebietes und Staats-Eigenthums veräußert,
keine neue Last auf das Königreich und dessen Angeherige
übernommen, und kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben,
keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staatsbürger Ein-
trag thun würde, eingegangen, namentlich auch kein Handels-
Vertrag, welcher eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge
hätte, und kein Subsidien-Vertrag zu Verwendung der König-