Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 35 
F. 99. * 
Was die Militär-Verfassung betrifft, so wird die Zahl 
der zu Ergänzung des Königlichen Militärs jährlich erforder- 
lichen Mannschaft mit den Ständen verabschiedet. 
g. 100. 8 100. 
Die Auswahl-Ordnung, die nähere Bezeichnung der übri- 
gen Landes-Vertheidigungs-Anstalten und der Verbindlichkeit 
der Staatsbürger, sich außerhalb des regulären Militärs zu 
dem Baffendienste schtig. zu machen, die bürgerlichen Ver- 
hältnisse der unter dem Militär befindlichen Staats-Angehöri- 
gen, die militärischen Straf-Gesetze, wie auch die Bestimmung 
der Fälle, in welchen das Königl. Militär ausnahmsweise bei 
den Bürgern einquartirt werden kann, sind Gegenstände der 
Gesetzgebung und Gesetz-Revision. 
g. 101. 8 101. 
Für die Unterstützung der Militär-Personen, welche im 
Dienste des Vaterlandes ihre Kräfte aufgeopfert haben, so wie 
ihrer Hinterbliebenen, ist durch ein Gesetz gesorgt. 
  
  
  
VIII. Kapitel. 
Von dem Finanzwesen. 
C. 102. 8 102. 
Sämtliche zu dem vormaligen Herzoglich Württembergischen 
Familien-Fidei-Commisse gehörigen, so wie die von dem Köntge 
neu erworbenen Grundstücke, Gefälle und nutzbaren Rechte, 
bilden, mit Ausschluß des sogenannten Hof-Domainen-Kammer= 
Guts, das Königl. Kammergut. 
18. 103. * 
Auf demselben haftet die Verbindlichkeit, neben den per- 8 103. 
sönlichen Bedürfnissen des Königes als Staats-Oberhauptes 
und der Mitglieder des Königlichen nbaufes. auch den mit der 
Staats-Verwaltung verbundenen Aufwand, so weit es möglich 
ist, zu bestreiten; es kommt ihm daher die Eigenschaft eines 
von dem Königreich unzertrennlichen Staatsgutes zu. 
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