Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 35
F. 99. *
Was die Militär-Verfassung betrifft, so wird die Zahl
der zu Ergänzung des Königlichen Militärs jährlich erforder-
lichen Mannschaft mit den Ständen verabschiedet.
g. 100. 8 100.
Die Auswahl-Ordnung, die nähere Bezeichnung der übri-
gen Landes-Vertheidigungs-Anstalten und der Verbindlichkeit
der Staatsbürger, sich außerhalb des regulären Militärs zu
dem Baffendienste schtig. zu machen, die bürgerlichen Ver-
hältnisse der unter dem Militär befindlichen Staats-Angehöri-
gen, die militärischen Straf-Gesetze, wie auch die Bestimmung
der Fälle, in welchen das Königl. Militär ausnahmsweise bei
den Bürgern einquartirt werden kann, sind Gegenstände der
Gesetzgebung und Gesetz-Revision.
g. 101. 8 101.
Für die Unterstützung der Militär-Personen, welche im
Dienste des Vaterlandes ihre Kräfte aufgeopfert haben, so wie
ihrer Hinterbliebenen, ist durch ein Gesetz gesorgt.
VIII. Kapitel.
Von dem Finanzwesen.
C. 102. 8 102.
Sämtliche zu dem vormaligen Herzoglich Württembergischen
Familien-Fidei-Commisse gehörigen, so wie die von dem Köntge
neu erworbenen Grundstücke, Gefälle und nutzbaren Rechte,
bilden, mit Ausschluß des sogenannten Hof-Domainen-Kammer=
Guts, das Königl. Kammergut.
18. 103. *
Auf demselben haftet die Verbindlichkeit, neben den per- 8 103.
sönlichen Bedürfnissen des Königes als Staats-Oberhauptes
und der Mitglieder des Königlichen nbaufes. auch den mit der
Staats-Verwaltung verbundenen Aufwand, so weit es möglich
ist, zu bestreiten; es kommt ihm daher die Eigenschaft eines
von dem Königreich unzertrennlichen Staatsgutes zu.
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