Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

8 104. 
8 105. 
8 106. 
8 107. 
36 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
F. 104. 
Für den Aufwand, welchen die Bedürfnisse des Königes 
und der Hofstaat erfordern, wird auf die Regierungszeit eines 
jeden Königes eine theils in Geld, theils in Naturalien be- 
stehende Civil-Liste verabschiedet, deren Betrag in bestimmten 
Raten an die von dem Könige zu benennende Verwaltungs- 
Stelle abgegeben wirdt. 
  
S. 105. 
Die Appanagen, Wittume, Leirathgüter und andere der- 
leichen Leistungen, welche die Mitglieder des Königlichen 
auses in Anspruch zu nehmen haben, werden an diese von 
der Staatskasse unmittelbar entrichtet. 
8. 106. 
Die Kosten der Hofhaltung des Reichsverwesers werden 
aus den Mitteln der Civil-Liste bestritten; die Appanage des- 
selben wird bis zum Betrag der einem Kronprinzen gebühren- 
den erhöht. 
b S. 107. 
Das Kammergut ist in seinem wesentlichen Bestande zu 
erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder 
durch Veräußerung vermindert, noch mit Schulden oder sonst 
mit einer bleibenden Last beschwert werden. 
Als eine Verminderung des Kammerguts ist es jedoch 
nicht anzusehen, wenn zu einer entschieden vortheilhaften Er- 
werbung ein Geld-Anlehen ausgenommen, oder zum Vortheil 
des Ganzen eine Veräußerung oder Austauschung einzelner 
minder bedeutender Bestandtheile desselben vorgenommen wird. 
Es muß aber den Ständen in jedem Jahre eine genaue Be- 
rechnung über den Erlös aus solchen Veräußerungen und über 
dessen Wieder-Verwendung zum Grundstocke vorgelegt werden. 
Auch ist unter Veräußerung der Fall nicht begriffen, 
wenn vom Könige ein heimfallendes Lehen zur Belohnung 
ausgezeichneter Verdienste um den Staat wieder verliehen wird ?2. 
1 Als materiell verfassungswidriges Gesetz (5) verkündet sich selbst das 
Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes v. 1. August 
1864 wegen Festsetzung der Civilliste für die Regierungszeit 
Seiner Majestät des Königs. Vom 7. Februar 1874 (Regierungs- 
blatt 1874. J# 7. S. 129. 130). 
2 Abs. 3 ist nicht aufgehoben, sondern nur gegenstandslos geworden 
durch das Gesetz, betreffend die Aufhebung des Lehenverbandes, v. 8. Okt. 
1874 (Regierungs-Blatt S. 223 ff.). 
 
	        
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