Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 37
F. 108. 8 108.
Das oben (F. 102) erwähnte Hof-Domänen-Kammergut
ist ein Privat-Eigenthum der Königlichen Familie, dessen Ver-
waltung und Benutzung dem Könige zusteht; der Grundstock
darf nicht vermindert werden; es gelten jedoch, was die Auf-
nahme von Geld-Anlehen zu einer vortheilhaften Erwerbung S. ss.
und die Veräußerung oder Austauschung einzelner minder be-
deutenden Bestandtheile zum Vortheil des Ganzen betrifft, die
in dem vorigen §. bei dem Kammergut angegebenen Ver-
waltungs-Grundsätze. Zu den allgemeinen Landes-Lasten
liefert das Hof-Domänen-Kammergut seinen Beitrag, und zwar,
so weit es bisher steuerfrei war, gleich andern früher steuer-
freien Gütern.
F. 109. 8 109.
Soweit der Ertrag des Kammerguts nicht zureicht, wird
der Staatsbedarf durch Steuern bestritten. Ohne Verwilligung
der Stände kann weder in Kriegs- noch in Friedenszeiten eine
direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben und erhoben werden.
g. 110. § 110.
Dem Ansinnen einer Steuer-Verwilligung muß jedesmal
eine genaue Nachweisung über die Nothwendigkeit oder Nütz-
lichkeit der zu machenden Ausgaben, über die Verwendung der
früheren Staats-Einnahmen und über die Unzulänglichkeit der
Kammer-Einkünfte vorangehen.
C. 111. 5 111.
Zu dem Ende hat der Finanzminister den Haupt-Etat den
Ständen zur Prüfung vorzulegen. Die einzelnen Minister
haben die Ausgaben für ihre Ministerien zu erläutern.
§. 112. 8 112.
Der von den Ständen anerkannte und angenommene Haupt-
Etat ist in der Regel auf drei Jahre gültig.
g. 113. 8 113.
Die Verwilligung der Steuern darf nicht an Bedingungen
geknüpft werden, welche die Verwendung dieser Steuern nicht
unmittelbar betreffen.