8125.
8 126.
8127.
40 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Wurttemberg, v. 25. Sept. 1819.
nach gewissenhafter Prüfung für nothwendig erkannten Steuern
zu verwilligen, und überhaupt das unzertrennliche Wohl des
Königes und des Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an
die Grundsätze der Verfassung zu befördern.
.. 125.
Angelegenheiten, welche, der (§. 124) angegebenen Be-
stimmung zu Folge vor die gesamten Stände gehören, werden
in keinem e, weder von dem Könige und der Regierung,
noch von den Land-Ständen und dem ständischen Ausschusse,
an einzelne Stände gebracht, oder die Erklärungen einzelner
ständischer Mitglieder, Städte oder Oberamtsbezirke darüber
eingefordert werden.
C. 126.
#. Der Geheime Rath# ist die Behörde, durch welche sowohl
der König seine Eröffnungen an die Stände erlassen wird,
als auch letztere ihre Erklärungen, Bitten und Wünsche an
den König zu bringen haben. #
# Der Geheime Rath hat dieselben jedesmal dem Könige
vorzulegen, wenn er nicht Anstände dabei findet, welche ihn
veränlihfen. vor der Vorlegung an den König mit den Land-
ständen Rücksprache zu nehmen.
Die Anträge der Stände sind von ihm mit seinen auf die
Verfassung gegründeten Berichten und Gutachten zu begleiten.
ehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 1. Juli 1876
(s. 20 S. 6) Versassan "
Art. 8.
[Abs. 1) Die in den §. 38, 126 und 160 Abs. 2 und
4 der Verfassungsurkunde bezeichneten Zuständigkeiten
des Geheimenraths gehen auf das Staatsministerium
über.
(Vgl. die formelle Erklärung der „Abänderung" des §. 38
in Art. 9 dess. Gesetzes.)
g. 127.
Der König wird alle drei Jahre die Versammlung der
Stände (Landtag) einberufen; und außerordentlicherweise, so
oft es zur Erledigung wichtiger oder dringender Landes-An-
gelegenheiten erforderlich ist.