Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

8125. 
8 126. 
8127. 
40 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Wurttemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
nach gewissenhafter Prüfung für nothwendig erkannten Steuern 
zu verwilligen, und überhaupt das unzertrennliche Wohl des 
Königes und des Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an 
die Grundsätze der Verfassung zu befördern. 
.. 125. 
Angelegenheiten, welche, der (§. 124) angegebenen Be- 
stimmung zu Folge vor die gesamten Stände gehören, werden 
in keinem e, weder von dem Könige und der Regierung, 
noch von den Land-Ständen und dem ständischen Ausschusse, 
an einzelne Stände gebracht, oder die Erklärungen einzelner 
ständischer Mitglieder, Städte oder Oberamtsbezirke darüber 
eingefordert werden. 
C. 126. 
#. Der Geheime Rath# ist die Behörde, durch welche sowohl 
der König seine Eröffnungen an die Stände erlassen wird, 
als auch letztere ihre Erklärungen, Bitten und Wünsche an 
den König zu bringen haben. # 
# Der Geheime Rath hat dieselben jedesmal dem Könige 
vorzulegen, wenn er nicht Anstände dabei findet, welche ihn 
veränlihfen. vor der Vorlegung an den König mit den Land- 
ständen Rücksprache zu nehmen. 
Die Anträge der Stände sind von ihm mit seinen auf die 
Verfassung gegründeten Berichten und Gutachten zu begleiten. 
ehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 1. Juli 1876 
(s. 20 S. 6) Versassan " 
Art. 8. 
[Abs. 1) Die in den §. 38, 126 und 160 Abs. 2 und 
4 der Verfassungsurkunde bezeichneten Zuständigkeiten 
des Geheimenraths gehen auf das Staatsministerium 
über. 
(Vgl. die formelle Erklärung der „Abänderung" des §. 38 
in Art. 9 dess. Gesetzes.) 
g. 127. 
Der König wird alle drei Jahre die Versammlung der 
Stände (Landtag) einberufen; und außerordentlicherweise, so 
oft es zur Erledigung wichtiger oder dringender Landes-An- 
gelegenheiten erforderlich ist.
	        
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