Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 43 
  
S. 132. 
1 Die Zahl sämtlicher von dem Könige erblich oder auf 
lebenslang ernannten Mitglieder kann den dritten Theil der 
übrigen Mitglieder der ersten Kammer nicht übersteigen 1. 4 
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben S. 7) bestimmt: 
Art. 3. 
Die 131 und 132 der Verfassungsurkunde 
werden aufgehoben. 
Nach §& 130 der Verfassungsurkunde werden 
folgende Paragraphen eingeschaltet: 
* 132. 8 132. 
Die acht ritterschaftlichen Mitglieder der Ersten 
Kammer werden zusammen von den immatrikulierten 
Besitzern oder Teilhabern der Rittergüter des König— 
reichs aus sämtlichen Mitgliedern ritterschaftlicher 
JFamilien gewählt. 
Die Wahl findet in Stuttgart unter der Leitung 
einer von dem Ministerium des Innern bestellten 
Wahlkommission statt, die aus einem Vorstand und 
wei aus der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder 
es ritterschaftlichen Adels zu ernennenden Beisitzern 
besteht. 
*s 132#. 132 
Die zwei evangelischen Generalsuperintendenten 
werden unter der Leitung eines von dem Ministerium 
des Kirchen= und Schulwesens bestellten Wahlkom- 
missars von sämtlichen evangelischen Generalsuper- 
intendenten, der Vertreter des Bischöflichen Ordi- 
nariats wird von diesem aus seiner Mitte gewählt. 
Die Wahl des katholischen Dekans findet in 
einem Zusammentritt der Dekane katholischer Kon- 
fession, soweit sie nicht dem Bischöflichen Ordinariat 
angehören, unter der Leitung eines von dem Mit- 
nisterium des Kirchen= und Schulwesens bestellten 
Wahlkommissars statt. 
Die Vertreter der Landesuniversität und der 
4 Dieser § 132 ist ganz weggefallen. Der jetzige & 132 hat nichts 
mit ihm zu tun.
	        
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