Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

58 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
Industrie, der Landwirtschaft sowie des Handwerks 
in die Erste Kammer und über die Wahl der Abgeord- 
neten der Zweiten Kammer werden durch Gesetz näher 
bestimmt. 
Die Mitglieder der Wahlkommissionen können 
nicht durch die Wahlhandlung, bei deren Leitung sie 
beteiligt sind, gewählt werden. 
Ebenso sind bei den Wahlen der Ritterschaft die 
zur Leitung der Wahlhandlung zuzuziehenden ritter- 
schaftlichen Mitglieder (§ 132 Abs. 2) nicht wählbar. 
8 152 g. 152. 
vacat. Die Wahlhandlung darf nicht über drei Tage dauern, 
welche sich in ununterbrochener Reihe folgen müssen. . 
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868 
(s. oben S. 5) bestimmt: . 
Art. 11. 
§. 152 wird aufgehoben. 
g. 153. 
#+Kann oder will der Gewählte die Kagl nicht annehmen, 
so kann der nächste in der Stimmenzahl für ihn eintreten, 
vorausgesetzt, daß dieser nicht weniger als den dritten Theil 
der abgelegten Stimmen erhalten hat; außerdem muß eine 
neue Wahl vorgenommen werden. 
Das Letztere muß auch dann geschehen, wenn nach bereits 
angenommener Wahl die Stelle des Abgeordneten wieder er- 
ledigt wird. . 
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868 
(s. oben S. 5) bestimmt: 
Art. 12. 
1 5. 153 wird dahin abgeändert: 
„Hat der Gewählte die Wahl nicht angenom- 
men, oder kein er der Kandidaten mehr als die 
Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so 
ist eine neue Wahl anzuordnen. 
In dem letzteren Fall ist nur unter den zwei 
Kandidaten zu wählen, welche bei der ersten 
Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.“#
	        
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