58 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
Industrie, der Landwirtschaft sowie des Handwerks
in die Erste Kammer und über die Wahl der Abgeord-
neten der Zweiten Kammer werden durch Gesetz näher
bestimmt.
Die Mitglieder der Wahlkommissionen können
nicht durch die Wahlhandlung, bei deren Leitung sie
beteiligt sind, gewählt werden.
Ebenso sind bei den Wahlen der Ritterschaft die
zur Leitung der Wahlhandlung zuzuziehenden ritter-
schaftlichen Mitglieder (§ 132 Abs. 2) nicht wählbar.
8 152 g. 152.
vacat. Die Wahlhandlung darf nicht über drei Tage dauern,
welche sich in ununterbrochener Reihe folgen müssen. .
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868
(s. oben S. 5) bestimmt: .
Art. 11.
§. 152 wird aufgehoben.
g. 153.
#+Kann oder will der Gewählte die Kagl nicht annehmen,
so kann der nächste in der Stimmenzahl für ihn eintreten,
vorausgesetzt, daß dieser nicht weniger als den dritten Theil
der abgelegten Stimmen erhalten hat; außerdem muß eine
neue Wahl vorgenommen werden.
Das Letztere muß auch dann geschehen, wenn nach bereits
angenommener Wahl die Stelle des Abgeordneten wieder er-
ledigt wird. .
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 12.
1 5. 153 wird dahin abgeändert:
„Hat der Gewählte die Wahl nicht angenom-
men, oder kein er der Kandidaten mehr als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so
ist eine neue Wahl anzuordnen.
In dem letzteren Fall ist nur unter den zwei
Kandidaten zu wählen, welche bei der ersten
Wahl die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.“#