Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 59
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben S. 7) bestimmt:
Art. 17.
Der 9§ 153 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 12
des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868) wird
dahin abgeändert:
*s 153. 8 153.
Hat der Gewählte (6 132, 132 a, 133) die Wahl
nicht angenommen, so ist eine neue Wahl anzuord-
nen. Auf die nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
vollzogenen Wahlen findet diese Bestimmung keine
Anwendung.
F. 154.
+ Nach dem Schlusse der Wahlhandlung muß für den Ge-
wählten zu dessen Legitimation eine Wahlurkunde mit der
Unterschrift sämtlicher zur Leitung und Beurkundung der Wahl
zugegen gewesenen Personen ausgefertigt werden. —
Siebente Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 26. März 1868
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 13.
§. 154 wird in folgender Fassung beibehalten: § 154.
„Nach dem Schlusse der Wahlhandlung wird
für den Gewählten zu dessen Legitimation eine
Wahlurkunde mit der Unterschrift der zu Fest-
stellung des Wahlergebnissesgesetz lichberufenen
Personen ausgefertigt.“
8. 155. S. 671.
Der Gewählte ist als Abgeordneter, nicht des einzelnen 8 155.
Wahlbezirkes, sondern des ganzen Landes anzusehen.
Es kann ihm daher auch keine Instruktion, an welche er
bei seinen künftigen Abstimmungen in der Stände-Versamm-
lung gebunden wäre, ertheilt werden.
S. 1561.
1 Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht
in Person auszuüben; nur den erblichen Mitgliedern der ersten
Kammer ist gestattet, ihre Stimme einem andern in der Ver-
sammlung anwesenden Mitgliede dieser Kammer oder einem
1 S. zu §& 158.