Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 61
Kammer insoweit zu, daß sie, wenn sie durch Krank-
heit oder andere, nicht unter die Voraussetzungen
des § 142 Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 fallende Verhältnisse
gehindert sind, selbst in der Ersten Kammer zu er-
scheinen, und diese die Gründe als zutreffend an-
erkennt, einen Agnaten mit der Stellvertretung
beauftragen können.
Steht eines der in § 129 Ziff. 2 genannten Mit-
glieder unter Vormundschaft, so kann der Vormund
einen Agnaten mit der Stellvertretung beauftragen
oder, wenn er felbst Agnat ist, die Stellvertretung
übernehmen.
Der Stellvertreter muß die zum Eintritt in die
Ständeversammlung erforderlichen Eigenschaften be-
sitzen §& 134 Abs. 1, 5 135 und § 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4).
Art. 19.
Der §5 157 der Verfassungsurkunde erhält fol-
gende Fassung:
8 157. 8 157.
Je nach Ablauf von sechs Jahren, gerechnet vom
Tag der letzten allgemeinen Hauptwahl der Abgeord—
neten der Oberamtsbezirke und Städte zur Zweiten
Kammer (§7 133 Ziff. 1 und 2), muß eine neue Wahl
sämtlicher durch Wahl berufenen Mitglieder der
Ständeversammlung angeordnet werden. Die bis-
herigen Mitglieder sind wieder wählbar.
Art. 20.
Der §& 158 der Verfassungsurkunde erhält fol-
gende Fassung:
E 158. 8 158.
Während dieses sechsjährigen Zeitraums erfolgt
der Austritt eines Mitglieds der Ständeversamm—
lung, außer den Fällen des freiwilligen Entschlusses
(vergl. auch § 147 Abs. 2), des § 146 Abs. 4 oder der
gerichtlich erkannten Ausschließung (5 203), nur dann,
wenn das Mitglied
1) das Grundvermögen, den Stand oder das
Amt, worauf seine Befähigung beruht, zu
besitzen aufhört;