Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 61 
  
Kammer insoweit zu, daß sie, wenn sie durch Krank- 
heit oder andere, nicht unter die Voraussetzungen 
des § 142 Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 fallende Verhältnisse 
gehindert sind, selbst in der Ersten Kammer zu er- 
scheinen, und diese die Gründe als zutreffend an- 
erkennt, einen Agnaten mit der Stellvertretung 
beauftragen können. 
Steht eines der in § 129 Ziff. 2 genannten Mit- 
glieder unter Vormundschaft, so kann der Vormund 
einen Agnaten mit der Stellvertretung beauftragen 
oder, wenn er felbst Agnat ist, die Stellvertretung 
übernehmen. 
Der Stellvertreter muß die zum Eintritt in die 
Ständeversammlung erforderlichen Eigenschaften be- 
sitzen §& 134 Abs. 1, 5 135 und § 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4). 
Art. 19. 
Der §5 157 der Verfassungsurkunde erhält fol- 
gende Fassung: 
8 157. 8 157. 
Je nach Ablauf von sechs Jahren, gerechnet vom 
Tag der letzten allgemeinen Hauptwahl der Abgeord— 
neten der Oberamtsbezirke und Städte zur Zweiten 
Kammer (§7 133 Ziff. 1 und 2), muß eine neue Wahl 
sämtlicher durch Wahl berufenen Mitglieder der 
Ständeversammlung angeordnet werden. Die bis- 
herigen Mitglieder sind wieder wählbar. 
Art. 20. 
Der §& 158 der Verfassungsurkunde erhält fol- 
gende Fassung: 
E 158. 8 158. 
Während dieses sechsjährigen Zeitraums erfolgt 
der Austritt eines Mitglieds der Ständeversamm— 
lung, außer den Fällen des freiwilligen Entschlusses 
(vergl. auch § 147 Abs. 2), des § 146 Abs. 4 oder der 
gerichtlich erkannten Ausschließung (5 203), nur dann, 
wenn das Mitglied 
1) das Grundvermögen, den Stand oder das 
Amt, worauf seine Befähigung beruht, zu 
besitzen aufhört;
	        
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