66 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
„Hat sich bei einer der obigen Wahlen eine
absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind die-
jenigen drei Mitglieder, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl
zu bringen.
„Wird auch bei dieser Wahl keine absolute
Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden
Mitglieder, welche die meisten Stimmen in der
engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite
engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten
Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet
das Loos. Bei Ausmittelung derjenigen Mit-
glieder, welche nach den vorstehenden Vor-
schriften auf die engere Wahl zu bringen sind,
entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls
das Loos.
„Solange für die betreffende Kammer weder
ein Präsident noch ein Vicepräsident bestellt
ist, sowie im Falle der Verhinderung derselben,
versieht in jeder Kammer die Stelle des Prä-
sidenten das im Lebensalter älteste anwesende
Kammermitglied. Das Amt des Altersprä-
sidenten geht im Falle der Ablehnung Seitens
des Berusenen auf das im Lebensalter ihm am
nächsten stehende Kammermitglied über.
„Jede der Kammern wählt auf die Dauer
eines Landtags mit relativer Stimmenmehrheit
die erforderliche Zahl von Schriftführern aus
ihrer Mitte.
„Von sämmtlichen Wahlen ist dem Könige
Anzeige zu machen."“
. Art. 3.
Nach 164 der Verfassungsurkunde wird folgen-
der § eingeschaltet:
8 164. §. 164“.
„Jede Kammer regelt innerhalb der verfassungs-
mäßigen Schranken ihre Geschäftsordnung.“
8 165 g. 165.
Vacat. Der Präsident einer jeden Kammer sorgt für die Auf-
rechthaltung der Ordnung, bestimmt die Sitzungstage, eröffnet