Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

66 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
„Hat sich bei einer der obigen Wahlen eine 
absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind die- 
jenigen drei Mitglieder, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl 
zu bringen. 
„Wird auch bei dieser Wahl keine absolute 
Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden 
Mitglieder, welche die meisten Stimmen in der 
engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite 
engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten 
Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet 
das Loos. Bei Ausmittelung derjenigen Mit- 
glieder, welche nach den vorstehenden Vor- 
schriften auf die engere Wahl zu bringen sind, 
entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls 
das Loos. 
„Solange für die betreffende Kammer weder 
ein Präsident noch ein Vicepräsident bestellt 
ist, sowie im Falle der Verhinderung derselben, 
versieht in jeder Kammer die Stelle des Prä- 
sidenten das im Lebensalter älteste anwesende 
Kammermitglied. Das Amt des Altersprä- 
sidenten geht im Falle der Ablehnung Seitens 
des Berusenen auf das im Lebensalter ihm am 
nächsten stehende Kammermitglied über. 
„Jede der Kammern wählt auf die Dauer 
eines Landtags mit relativer Stimmenmehrheit 
die erforderliche Zahl von Schriftführern aus 
ihrer Mitte. 
„Von sämmtlichen Wahlen ist dem Könige 
Anzeige zu machen."“ 
. Art. 3. 
Nach 164 der Verfassungsurkunde wird folgen- 
der § eingeschaltet: 
8 164. §. 164“. 
„Jede Kammer regelt innerhalb der verfassungs- 
mäßigen Schranken ihre Geschäftsordnung.“ 
8 165 g. 165. 
Vacat. Der Präsident einer jeden Kammer sorgt für die Auf- 
rechthaltung der Ordnung, bestimmt die Sitzungstage, eröffnet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.