Verfaffungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 67
und schließt die Sitzungen, ordnet den Gang der Verhand-
lungen, und leitet die Berathungen und Abstimmungen. 1
S. zu §. 166.
§. 166. S. 674.
Die Mitglieder der Kammern sind verbunden, jeder Sitzung § 166
anzuwohnen; im Fall eines gegründeten Hindernisses haben Vacst.
sie solches dem Präsidenten anzyzei en.
Während der Dauer der ersammlung dürfen sie sich
nicht ohne Erlaubniß des Präsidenten entfernen, und bei einer
über acht Tage dauernden Abwesenheit nicht ohne Bewilligung
der Kammer; jedoch kann der Präsident in besonders dringen-
den Fällen auch einen solchen längern Urlaub ertheilen, hat
aber davon der Kammer in der folgenden Sitzung Kenntniß
zu geben.
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874
(s. oben 5) be ng: g set J
Art. 10.
Die §§#. 165, 166, 171, 173 Abs. 1, 174, 185 Abs. 2
werden aufgehoben.
F. 167.
Die Sitzungen der zweiten Kammer sind öffentlich; auch
hat sie ihre Verhandlungen durch den Druck bekannt zu machen.
Von der ersten Kammer muß wenigstens das letztere geschehen. 1.
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874
(s. oben S. 5) bestimmt:
Art. 4.
§. 167, Abs. 1 wird dahin abgeändert:
„Die Sitzungen beider Kammern sind öffent-§ 167
lich; auch haben dieselben ihre Verhandlungen Abs. 1.
durch den Druck bekannt zu machen.“
Die Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Miß- rE 167
billigung geben, werden unverzüglich entfernt. bf. 2.
F. 168. 8 168.
Die Sitzungen werden geheim, theils auf das Begehren
der Minister und Königlichen. Commissarien bei Vorträgen,
die sie, ihrer Erklärung nach, im Namen des Königes zu
machen haben, und welche nur im Fall einer solchen Erklärung
für amtliche Aeußerungen zu halten sind; # theils auf den
ntrag von wenigstens drei Mitgliedern, wenn diesen, nach
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