Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 73 
  
Siebzehnte Verfassung änderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben S. 7) bestimmt: 
Art. 26. 
Der 5 181 der Verfassungsurkunde wird durch 
nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
*s 181. 
Für die Beratung und Beschlußfassung über 
den Hauptetat (65 111) gelten folgende Bestimmungen: 
1) Der Hauptetat wird in der Zweiten Kammer 
2 
unter Beachtung des 5 110 in Beratung 904 
zogen und es wird von ihr zunächst über die 
einzelnen Titel desselben Beschluß gefaßt. 
Die Beschlüsse der Zweiten Kammer werden 
Lodann der Ersten Kammer zur Beratung und 
eschlußfassung mitgeteilt. Hat sich dabei 
die Erste Kammer für Abänderung eines von 
der Zweiten Kammer gaßten Beschlusses 
erklärt, so hat die Zweite Kammer den Gegen- 
stand einer nochmaligen Beratung und Be- 
schlußfassung zu unterziehen. Wenn hiebei 
die Zweite Kammer einen von demjenigen der 
Ersten Kammer abweichenden Beschluß faßt, 
so gilt ihr Beschluß als Beschluß der Stände- 
versammlung. 
Diejenigen Steuern, deren * im Wege 
der ordentlichen Gesetzgebung fest bestimmt 
sind, werden, außer in dem Fall der Ableh- 
nung des Etats im ganzen, in diesen Sätzen 
so lange und insoweit forterhoben, als nicht 
beide Kammern über die Ablehnung der Steuer 
oder die Ermäßigung des Steuersatzes ein- 
verstanden sind. Eines überein stimmenden 
Beschlusses beider Kammern bedarf es, wenn 
eine Steuer, für welche in einem Steuergesetz 
ein fester Steuersatz bestimmt ist, in einem 
höheren Betrag erhoben werden soll. 
Nach erfolgter Beschlußfassung über die 
einzelnen Titel des Hauptetats wird über 
den letzteren im ganzen zuerst in der Zweiten, 
dann in der Ersten Kammer abgestimmt. Wird 
hiebei von der Ersten Kammer der von der 
8 181.
	        
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