Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 75 
  
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 (. oben 
S. 5) bestimmt: Art.s 
rt. 8. 
1Der 8. 184 wird dahin abgeändert: 
„Kein Mitglied der Ständeversammlung kann 
während der Dauer der Sitzungsperiode ohne 
Genehmigung der betreffenden Kammer wegen 
einer mit Strafe bedrohten Handlung zur 
Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, 
außer wenn es bei Ausübung der That oder im 
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
„Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaf- 
tung wegen Schulden erforderlich. 
„Auf Verlangen der Kammer wird jedes Straf- 
verfahren gegen ein Mitglied derselben und jede 
Untersuchungs= oder Civilhaft für die Dauer 
der Sitzungsperiode aufgehoben.“ 1 
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben - wP le Verses *- a 2. * 9 
rt. 27. 
Der 8184 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 8 
des Verfassungsgesetzes vom 23. Juni 1874) erhält 
folgende Fassung: 
*5 184. 8 184. 
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann, 
solange die Stände versammelt sind, ohne Genehmi- 
gung der betreffenden Kammer wegen einer mit 
Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung ge- 
zogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei 
usübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgen- 
den Tages ergriffen wird. . 
Auf Verlangen der Kammer wird jedes Straf— 
verfahren gegen ein Mitglied derselben und jede 
Untersuchungshaft für die Zeit, während welcher die 
Stände versammelt sind, aufgehoben. 
Diese Bestimmungen finden auf Mitglieder der 
Ständeversammlung, die zu Kommissionssitzungen 
einberufen sind, für die Dauer der Kommissions- 
beratung entsprechende Anwendung; die in Abs. 1 
und 2 bezeichneten Befugnisse stehen in solchen Fällen 
an Stelle der betreffenden Kammer dem Ständischen 
Ausschuß (6( 190 Abs. 4 Satz 1) zu.
	        
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