Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 75
Achte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 (. oben
S. 5) bestimmt: Art.s
rt. 8.
1Der 8. 184 wird dahin abgeändert:
„Kein Mitglied der Ständeversammlung kann
während der Dauer der Sitzungsperiode ohne
Genehmigung der betreffenden Kammer wegen
einer mit Strafe bedrohten Handlung zur
Untersuchung gezogen oder verhaftet werden,
außer wenn es bei Ausübung der That oder im
Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
„Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaf-
tung wegen Schulden erforderlich.
„Auf Verlangen der Kammer wird jedes Straf-
verfahren gegen ein Mitglied derselben und jede
Untersuchungs= oder Civilhaft für die Dauer
der Sitzungsperiode aufgehoben.“ 1
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906
(s. oben - wP le Verses *- a 2. * 9
rt. 27.
Der 8184 der Verfassungsurkunde (vergl. Art. 8
des Verfassungsgesetzes vom 23. Juni 1874) erhält
folgende Fassung:
*5 184. 8 184.
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann,
solange die Stände versammelt sind, ohne Genehmi-
gung der betreffenden Kammer wegen einer mit
Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung ge-
zogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei
usübung der Tat oder im Laufe des nächstfolgen-
den Tages ergriffen wird. .
Auf Verlangen der Kammer wird jedes Straf—
verfahren gegen ein Mitglied derselben und jede
Untersuchungshaft für die Zeit, während welcher die
Stände versammelt sind, aufgehoben.
Diese Bestimmungen finden auf Mitglieder der
Ständeversammlung, die zu Kommissionssitzungen
einberufen sind, für die Dauer der Kommissions-
beratung entsprechende Anwendung; die in Abs. 1
und 2 bezeichneten Befugnisse stehen in solchen Fällen
an Stelle der betreffenden Kammer dem Ständischen
Ausschuß (6( 190 Abs. 4 Satz 1) zu.