Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 81 
  
bemüht gewesen sind, die Unterhaltung einer an— 
gemessenen Büchersammlung, die Kanzleikosten über- 
haupt und andere mit der Geschäftsführung ver- 
bundene Ausgaben. 
Die jährliche Kassenrechnung, welche mit Angabe aller § 194 
einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu führen ist, wird von AbsK. 3. 
einer besondern ständischen Commission probirt, in der Stände- 
Versammlung zum Vortrag gebracht, und von dieser justificirt. 
Jedes Mitglied der Versammlung kann die eigene Einsicht 
dieser Rechnung verlangen. 
1 Die Besoldungen der Mitglieder und der Beamten des 
Ausschusses, so wie die Taggelder und Reisekosten der Stände- 
Mitglieder, werden durch Verabschiedung bestimmt werden. 1. 
Der Betrag der Entschädigungen, Taggelder 8194 
und Reisekosten, welchen die Mitglieder der Stände-Absk. 4. 
versammlung einschließlich der Mitglieder des 
Ständischen Ausschusses kraft vorstehender Ver- 
fassungsbestimmung anzusprechen haben, wird durch 
Gesetz bestimmt. 
1 Die nicht in Stuttgart anwesenden Mitglieder des Aus- 
schusses erhalten, wenn sie einberufen werden, gleiche Diäten 
und Reisegelder, wie die Stände-Mitglieder, und beziehen 
solche aus der ständischen Casse. 1 
Die Fassung von Abs. 2 u. 4 und die Streichung von Abs. 5 ruht auf 
der Siebzehnten Verfassungsänderung, Ges. v. 16. Juli 1906 Art. 30. 
  
  
1NX. Kapitel. S. 660. 
Von dem Staats-Gerichtshofe. 
§. 195 . 195. 
Zun gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staats- 
Gerichtshof errichtet. Diese Behörde erkennt über Unter- 
nehmungen, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet 
sind, und über Verletzung einzelner Punkte der Verfassang. 
F. 196. 8 196. 
Der Staats-Gerichtshof besteht aus einem Präsidenten, 
welcher von dem Könige aus den ersten Vorständen der höheren 
Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wovon der 
König die Hälfte aus den Mitgliedern jener Gerichte ernennt, 
1 Zu § 195—205 f. Gesetz v. 28. Juni 1876 A. 116 und Gesetz 
v. 30. Dezember 1877 A. 43, abgedruckt oben zu § 48, S. 21. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 6 
 
	        
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