Vorbemerkungt.
I. Bezeichnung der Quellen. Alle folgenden Erlasse sind
amtlich veröffentlicht in dem „Königlich Württembergischen
Staats= und Regierungsblatt“, das von 1824 an den Titel
„Regierungs-Blatt (seit dem Titel von 1882 „Regierungs-
blatt“) für das Königreich Württemberg“ führt. Seit der
Königlichen Verordnung vom 22. Januar 1807 (Regierungsblatt
1807 S. 1—3), die dieß Organ geschaffen hat, werden in ihm
als in „einer stets fortlaufenden Gesetzes-Sammlung" vom 1. März
1807 an die Königlichen Verordnungen und Verfügungen „statt
aller weiteren Insinuation“ zur amtlichen Kenntniß des gesammten
Publikums, der Staatsbehörden, Gerichte, Kommunen gebracht.“
Aber die Publikation muß nicht beim Präjudize der Nichtigkeit in
ihm geschehen.
Das Publikations-Organ könnte übersichtlicher, seine Register
dürften genauer sein. Es kommt vor, daß stattgehabte Verfassungs-
änderungen im Register nicht einmal erwähnt werden.
II. Inkrafttreten der Rechtssätze. Weder die Württem-
bergische Verfassung noch ein sonstiges württembergisches Gesetz ent-
hält eine Bestimmung über den Tag des Inkrafttretens publizirter
Rechtssätze, die diesen Zeitpunkt nicht ausdrücklich bestimmen. So-
mit treten solche Gesetze mit dem Tage der Publikation in Kraft?.
Deßhalb ist bei allen anzuführenden Erlassen der Tag
der Ausgabe der Nummer des Regierungsblattes ange-
geben, und dieser ist zugleich der Tag der beginnenden
Geltung, wo Anderes nicht ausdrücklich gesagt ist.
III. Verfassungsänderungen. Der von König Friedrich
auf den 15. März 1815 einberufenen Ständeversammlung wurde
vom Könige eine oktroilrte Verfassung vorgelegt, welche gleichfalls
vom 15. März 1815 datirt #. Dieselbe wurde nicht anerkannt und
1 Es drängt mich zu Anfang eine Dankesschuld zu erfüllen. Meine
sehr verehrten Kollegen v. Martitz in Berlin und Triepel in Tübingen
haben mich in freundlichster Weise auf einige Versehen der ersten Auflage
und auf die richtige Art der Verbesserung hingewiesen!
2 Nicht mit dem Tage des Eintreffens der betr. Nummer des Regie-
rungsblattes an den veischtebenen Orten außerhalb Stuttgarts. So
Gaupp, bei Marquardsen III. Erster Halbband, zweite Abtheilung S. 68.
Ebenso Göz, Staatsrecht des K. Württemberg S. 77. Dieser Tag kommt
nur für die Frage der Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums in Betracht. So
verstehe ich auch Wächter, Württemb. Privatrecht II S. 25 vgl. mit S. 26.
3 Publizirt im Staats= und Regierungs-Blatt 1815, Nro. 15, heraus-
gegeben den 20. Merz 1815, S. 117—131.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 1